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Artikel | saldo 13/2008

Was Nachtarbeit wert ist

Ein Türsteher und Tellerwäscher arbeitete nachts in einer Bar. Doch Nachtzuschläge erhielt er keine. Vor dem Kantonsgericht Schaffhausen kämpfte er um seinen Lohn.


Ein schmuckes altes Gebäude mit Blick auf einen weiten, schönen Platz: Vor den Fenstern des Kantonsgerichtes Schaffhausen blühen rote Geranien, die Holzdielen knarren, als Kläger wie Beklagte sich linkisch und sichtlich unwohl hinter die ihnen zugewiesenen Tische klemmen.

Der Kläger ist Robert Müller (Name geändert), ein junger, schmächtiger Mann, an dem alles beige ist: die Jacke, die Hose, die Haare. Den Kontrast bilden seine beiden ehemaligen Arbeitgeber, der Inhaber und der Geschäftsführer einer Bar: beide gross und breitschultrig, dunkle Haare sowie dunkle Kleidung.


Abgemacht waren 25 Franken die Stunde – alle Zuschläge inklusive

Robert Müller arbeitete ein knappes halbes Jahr aushilfsweise als Türsteher und Tellerwäscher in ihrem Etablissement. Bis er der Meinung war, die Lohnabrechnungen seien nicht korrekt. Und überhaupt entspreche der mündliche Vertrag – 25 Franken pro Stunde, inklusive Nachtzuschlag und Ferienabgeltung – nicht den Vorgaben des Branchenverbandes Gastrosuisse. Diese sähen vor, dass Nachtzuschläge auch bei Hilfskräften zusätzlich bezahlt würden. Zudem sei er für drei Tage, die er im März gearbeitet habe, nicht entlöhnt worden.


Die Bar-Betreiber beharren darauf, gut gezahlt zu haben

«Das muss ich knallhart ablehnen», sagt der Bar-Inhaber. «Wir haben alles richtig gemacht.» Und der Geschäftsführer doppelt nach: «25 Franken pro Stunde sind in diesem Gewerbe ein Spitzenlohn. Fr. 18.13 lautet der Mindesttarif, selbstverständlich inklusive Nachtzuschlag.» Lohn habe Müller nicht mehr zugut, schliesslich sei er plötzlich nicht mehr zur Arbeit erschienen. Mit der Begründung, er sei überfordert. Süffisant fügt der Geschäftsführer hinzu: «Seine Arbeit bestand darin, Aschenbecher zu leeren und Gläser abzuräumen, eine oder zwei Nächte pro Woche, von 22 Uhr bis 5.30 Uhr morgens.»

Jetzt sind die mathematischen Fähigkeiten des Gerichts gefordert, um das Durcheinander in Müllers eigenen Berechnungen zu entflechten. Er hat Lohn und Zuschläge wild durcheinandergemischt und auch nicht aufgeführt, dass die Barbetreiber ihm rund 600 Franken für die geleistete Arbeit im März bezahlt haben. Das haben beide Parteien of-fenbar vergessen und können auch keine entsprechenden Belege vorlegen.

Der Richter fasst seine Kundschaft nacheinander fest ins Auge: «Die einen bezahlen Geld, der andere bekommt Geld. Und keiner weiss, wie viel!»


Nachtzuschlag ab 23 Uhr: Müller hat Anrecht auf eine Nachzahlung

Vor der Beratung des Gerichts hat der Chef des Nachtlokals das Schlusswort: «Wir handelten korrekt wie immer und wissen nicht, warum wir hier sitzen. Sollten wir etwas falsch gemacht haben, lassen wir uns gerne belehren.»

Der Richter macht einen Vergleichsvorschlag. Mündliche Abmachungen hin oder her – laut dem Arbeitsrecht gibt es einen Nachtzuschlag. Allerdings sind dies nicht 25 Prozent, wie vom Kläger gefordert, sondern 10 Prozent – und zwar erst ab 23 Uhr.

Exakt Fr. 899.20 netto hat Robert Müller demnach noch zugut. Dazu die korrekten Lohnabrechnungen und ein Arbeitszeugnis. Für einen kurzen Moment sind die Barmänner sprachlos und scharren mit den Füssen. Dann die Zustimmung: «Ja, wir machen, was Sie vorschlagen.» Und mit freudlosem Blick auf den ehemaligen Angestellten: «Röbi, gratuliere, du hast uns ganz schön über den Tisch gezogen.»


Prozessrecht

  • Das Prozessrecht ist heute noch grundsätzlich kantonal geregelt. Ab 2011 wird voraussichtlich für die ganze Schweiz eine einheitliche Zivilprozessordnung eingeführt.
  • Für arbeitsgerichtliche Prozesse gilt in der ganzen Schweiz schon heute: Prozesse bis zu einem Forderungsbetrag von 30 000 Franken sind kostenlos. Auch müssen diese Verfahren rasch und einfach sein.
  • Wer eine Forderung geltend macht, muss beweisen, dass er das Geld zugut hat. Ein Bar-Angestellter muss also belegen, wie lange er gearbeitet hat. Und wie hoch der Lohn ist, der verabredet wurde. Die Nachtzuschläge ergeben sich aus dem Gesetz und aus dem zwingend anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag.
  • Der eingeklagte Arbeitgeber muss beweisen, dass er die vereinbarte und rechtlich geschuldete Summe bezahlt hat. Sonst wird er nochmals zur Kasse gebeten.
  • In den meisten Geldstreitigkeiten entscheidet das Gericht aufgrund der Fakten, die ihm von den Parteien vorgelegt werden – ob vollständig oder nicht. Im Arbeitsrecht hingegen hat das Gericht die Pflicht, den Sachverhalt genau zu eruieren, bevor es entscheidet. Es muss also die Parteien detailliert befragen.

 

24. August 2008 | Marianne Fehr


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