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Tempomessungen durch Privatpersonen dürfen laut Bundesgericht in einem Prozess nicht als Beweis verwendet werden.
Der Gemeindepolizist von Bad Zurzach hatte eine Geschwindigkeitskontrolle machen lassen, die Messung selbst führte aber der Vermieter des Lasermessgerätes durch. Gestützt auf diese Daten wurde ein Lenker wegen überhöhter Geschwindigkeit zu einer Busse verurteilt.
Laut Bundesgericht sind Geschwindigkeitskontrollen von der Polizei durchzuführen, damit die Verkehrsvorschriften einheitlich angewendet werden. Bei Kontrollen durch Private sei dies nicht gewährleistet.
Bundesgericht, Urteil 6B_744/2007 vom 10. April 2008
10. Juni 2008
