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Das Bundesgericht hat den Leiter eines Tourismusbüros im Zusammenhang mit einem tödlichen Flossunfall auf der Rhone vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Die Vorinstanz hatte ihn verurteilt, weil er sich nicht vergewissert habe, ob die von ihm vermittelte Organisation der Flossfahrt samt Führer die erforderliche Bewilligung besass.
Die Bundesrichter stützten sich beim Freispruch auf eine Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Organisation trotz fehlender Bewilligung zur Durchführung der Flossfahrt befähigt gewesen war. Deshalb spiele die fehlende Bewilligung keine Rolle. Der Vermittler konnte für den Fehler des Führers somit nicht verantwortlich gemacht werden.
Bundesgericht, Urteil 6B_200/2007 vom 8. Mai 2008
27. Mai 2008
