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Mietverträge werden durch den Tod des Mieters nicht beendet. Sie gehen laut Gesetz auf die Erben über. Diese können Wohnungsmietverträge unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den nächsten ortsüblichen Termin kündigen.
Das Bundesgericht hat in einem Urteil zudem festgehalten, dass Mietverträge auch dann nicht erlöschen, wenn die Erbschaft von den Erben ausgeschlagen wird. In einem solchen Fall wird die Erbschaft nach den Regeln des Konkursrechts liquidiert. Das heisst: Der Vertrag ist von der Konkursverwaltung zu kündigen. Ob die Vermieter noch Mietzinse erhalten, ist von der Höhe der Erbschaft abhängig.
Bundesgericht, Urteil 4C.252/2005 vom 6. Februar 2006
13. April 2008