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Der Bundesrat hat die Ansprüche von einigen Witwen mit einem Federstrich verschwinden lassen. Staatsdiener müssen sich das gefallen lassen, sagt das Bundesgericht.
Die letzte Ausgabe des K-Tipp erschien am 26. März. Unter dem Titel «Der Bundesrat als Rentenklauer» wurde darin der Fall von Catherine Hoti geschildert. Ihr Anspruch auf eine Witwenrente wurde vom Bundesrat mit einer Verordnungsänderung gekippt. Hoti ist nun auf Ergänzungsleistungen angewiesen.
Nur einen Tag zuvor, am 25. März, publizierte das Bundesgericht seinen Entscheid in einem identischen Fall. Er betrifft Maya Maag aus Knonau ZH.
Maags verstorbener erster Mann war ebenfalls bei der Bundespersonalkasse (später Publica) versichert. Und deshalb konnte Maag bei der Wiederheirat wählen: Entweder eine Barabfindung kassieren oder die Rente ruhen lassen. Sie entschied sich für die Sicherheit, also für das Ruhenlassen der Rente (Anwartschaft).
Als sich Maag von ihrem zweiten Mann scheiden liess, hätte sie gemäss dem alten Reglement wieder ihre ehemalige Witwenrente zu gut gehabt. Aber eben: Der Bundesrat hatte inzwischen eine Verordnungsänderung erlassen und diesen Anspruch auf eine Witwenrente aus dem Reglement der Publica gestrichen.
Das Bundesgericht hat Maya Maag abblitzen lassen. Laut den höchsten Richtern in Lausanne hatte die Frau anstelle der Barabfindung eine «Anwartschaft» gewählt.
Nur: «Anwartschaften unterliegen im Lauf der Zeit eintretenden Rechtsänderungen und können dadurch aufgehoben werden», schreibt das Bundesgericht. Und: «Wer anstelle einer Kapitalabfindung eine Anwartschaft wählt, geht immer dieses Risiko ein.»
Witwe fühlt sich von der Publica getäuscht
Dies betrifft hier Staatsangestellte, deren Bundespersonalkasse Publica vom Parlament und vom Bundesrat reglementiert wird. Ihnen ruft das Bundesgericht in Erinnerung: «Wer in den Staatsdienst tritt, muss damit rechnen, dass das Gesetz, welches die Rechtsstellung der Staatsangestellten regelt, grundsätzlich jederzeit geändert werden kann.»
«Die Bundesrichter haben mich enttäuscht», sagt Maya Maag. «Für mich ist dieses Urteil unbegreiflich.» Sie fühlt sich vom Bundesrat und von der Pensionskasse getäuscht.
Für sie ist klar: Hätte ihr die Publica damals gesagt, dass das Ruhenlassen der Rente lediglich eine «Anwartschaft» bedeutete, die jederzeit gestrichen werden konnte, hätte sie mit Bestimmtheit die Kapitalabfindung gewählt.
«Seltsam», aber dennoch rechtens
Was Maya Maag besonders ärgert: Die Verordnungsänderung des Bundesrates wurde zwar erst am 14. Mai 2003 publiziert. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil waren aber die geplanten Änderungen des Reglements und damit die Streichung der «Anwartschaft» intern schon 2001 bekannt. Doch noch am 15. August 2001 teilte die Publica Maya Maag schriftlich mit, sie habe bei der Auflösung der zweiten Ehe Anspruch auf eine monatliche Rente von 1542 Franken.
Das Bundesgericht beurteilt diesen Vorgang zwar als «seltsam», weil «mit dem Schreiben vom 15. August 2001 nicht zugleich auf die bevorstehende Rechtsänderung hingewiesen wurde». Aber es lässt die Witwe trotzdem im Regen stehen. Das sei noch kein Verstoss gegen Treu und Glauben. «Was denn sonst?», empört sich Maya Maag.
07. April 2008 | Ernst Meierhofer
