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Swisscom & Co. haben ihre Inkassomethoden verschärft. Ein Ärgernis für die Kunden – vor allem, weil die Rechnungen oft zu spät eintreffen.
Bis letzten Oktober hatten Swisscom-Mobile-Kunden 60 Tage Zeit, um ihre Rechnungen zu begleichen. Heute sind oft nur noch 10 bis 14 Tage zwischen dem Erhalt der Rechnung und dem aufgedruckten Fälligkeitsdatum. Grund: Die Swisscom hat sich in den Vertragsbedingungen die Freiheit herausgenommen, allein zu bestimmen, wie lange die Zahlungsfrist dauert. Wörtlich heisst es darin: «Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum oder innert der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen.» Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Kleingedruckten der Cablecom.
Sunrise mahnt bereits 7 Tage nach Ablauf der Zahlfrist
Kürzere Zahlungsfristen als 30 Tage sind für die Kunden ärgerlich. Denn sie erledigen ihre Zahlungen meist einmal monatlich – nach Erhalt des Lohns. Sind die Rechnungen dann nicht beim Kunden, bleiben sie einen Monat liegen. Doch die Anbieter zeigen wenig Nachsehen. Bei Sunrise zum Beispiel wird bereits nach 7 bis 10 Tagen eine erste Mahnung verschickt. Kostenpunkt: 15 Franken. Zwar wird beim ersten Überschreiten der Zahlungsfrist die Gebühr erlassen, doch bei jeder weiteren Mahnung stellt Sunrise die 15 Franken in Rechnung. Gleich geht die Swisscom vor, sie mahnt aber erst 30 Tage nach Fälligkeit.
Kein Pardon kennt die Cablecom bei ihren Digital-TV-Kunden. Eine erste Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit kostet in jedem Fall 10 Franken. Für Telefon- und Internetkunden der Cablecom sind Mahnungen bislang kostenlos – aber nicht mehr lange. Gemäss Cablecom-Sprecher Hugo Wyler sollen ab Mitte Jahr alle Kunden eine erste kostenlose Folgerechnung erhalten, die zweite Mahnung soll dann aber kosten.
Mit der rigorosen Mahnpraxis wollen die Telekomanbieter nicht zuletzt die Kunden zum Umstieg auf andere Zahlungsarten bewegen. So rät Swisscom-Sprecher Carsten Roetz: «Sowohl Festnetz- wie auch Mobilgebühren können per Online-Rechnung oder Debit Direct und Lastschriftverfahren beglichen werden.» Der Nachteil: Bei Debit Direct und dem Lastschriftverfahren wird der Rechnungsbetrag ohne Zustimmung des Kunden abgebucht. Bei Unstimmigkeiten ist es deshalb für den Kunden schwieriger, eine bereits erfolgte, ungerechtfertigte Belastung anzufechten.
Zahlungsfristen: Einseitige Änderungen sind ungültig
Kunden müssen ärgerliche Vertragsänderungen nicht akzeptieren. Hier einige Tipps, wie man sich wehren kann.
Zahlungsfristen: Verträge sind zweiseitige Abmachungen. Eine Vertragspartei kann deshalb den Vertragsinhalt nicht ändern, ohne dass die andere Seite damit einverstanden ist. Bei bestehenden Verträgen gilt Stillschweigen auf die Ankündigung einer Vertragsänderung in der Regel als Einverständnis. Das heisst: Ist man mit der neuen Zahlungsfrist nicht einverstanden, muss man sich schriftlich wehren. Es reicht eine Mitteilung, dass man die Änderung nicht akzeptiert. Dann gilt der alte Vertrag weiter, bis er von einer Partei gekündigt wird.
Die Zahlungsfrist einer Rechnung läuft übrigens nicht ab dem aufgedruckten Datum, sondern ab Erhalt der Rechnung. Steht auf der Rechnung jedoch «zahlbar bis», spielt das Rechnungsdatum keine Rolle.
Mahngebühren: Das Gesetz sieht keine Mahngebühren vor. Ein Unternehmen darf jedoch eine Mahngebühr verlangen, wenn dies im Vertrag so abgemacht ist. Führt es übers Kleingedruckte neu Mahngebühren ein, gilt dasselbe wie bei den Zahlungsfristen: Man kann die Vertragsänderung ablehnen.
Verzugszins: Ein Verzugszins wegen verspäteter Zahlung des Rechnungsbetrags ist erst ab dem Datum des Erhalts der Mahnung geschuldet. Gemäss Gesetz beträgt der Verzugszins 5 Prozent. Will ein Unternehmen höhere Zinsen verlangen, muss dies im Vertrag so abgemacht werden.
31. März 2008 | Mirjam Fonti
