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Eine Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft muss alle Mitglieder grundsätzlich gleich behandeln. Dennoch ist im Einzelfall eine unterschiedliche Behandlung zulässig.
So urteilte das Bundesgericht. Der konkrete Fall betraf den Eigentümer eines Attikageschosses, der an seinem Terrassengeländer eine Werbetafel anbringen wollte. Seine Miteigentümer verlangten dafür eine Entschädigung, da es sich bei diesem Geländer um Gesamteigentum handelt.
Die ungleiche Behandlung ist rechtens
Das Bundesgericht stützte diese Forderung, obwohl im Erdgeschoss zwei Ladengeschäfte an ihrer Aussenfront ebenfalls Werbefläche beanspruchten. Die unterschiedliche Lage und die unterschiedliche Zweckbestimmung des jeweiligen Stockwerkeigentums rechtfertige die Ungleichbehandlung, befanden die Richter in Lausanne.
31. März 2008