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Artikel | K-Tipp 06/2008

«Was bedeutet eigentlich Nutzniessung?»

Wer Streit ums Erbe vermeiden will, sorgt am besten selber vor. Erbrechtsexperte Benno Studer gibt im Kassensturz-Chat Antworten auf häufige juristische Fragen.



- Ich habe eine Tochter mit meiner Ex-Freundin. Muss ich etwas unternehmen, damit meine Tochter eines Tages alles erbt?

Nein, ihre Tochter ist Ihre einzige Erbin, wenn Sie ledig sind.


- Wie ist die Erbfolge bei kinderlosen Konkubinatspartnern mit je einem Geschwister?
Bei kinderlosen Konkubinatspartnern sind deren Geschwister die alleinigen gesetzlichen Erben, sofern die Eltern gestorben sind (siehe auch K-Tipp 05/08 «Sterben und Erben im Konkubinat»).


- Wie kann ich verhindern, dass mein Vater uns Kinder um das Erbe bringt, indem er seinen gesamten Besitz seiner zweiten Frau überschreibt?
Sie können nicht verhindern, dass er zu Lebzeiten sein Vermögen seiner Frau überträgt. Nach dem Tode des Vaters können Sie jedoch mit einer Herabsetzungsklage überprüfen lassen, ob Ihr Pflichtteil verletzt wurde.


- Als mein Vater starb – ich bin seine Tochter aus erster Ehe –, habe ich fast nichts geerbt, nur das Haus konnte die zweite Frau meines Vaters nicht verschwinden lassen. Welche Rechte habe ich?
Es besteht der Verdacht, dass ihr Pflichtteil verletzt wurde. Ich rate Ihnen, anhand der letzten Steuererklärungen nachzuforschen, wie und in welchem Zeitraum das Vermögen verschwunden ist.


- Ich bin geschieden und habe das alleinige Sorgerecht für unsere Tochter. Was muss ich machen, damit meine Tochter eines Tages alles erbt?
Sie müssen nichts unternehmen: Ihre Tochter ist Alleinerbin.


- Was bedeutet eigentlich Nutzniessung?
Nutzniessung bedeutet, dass Sie nur den Ertrag des Vermögens – etwa den Zins – beanspruchen können. Sie können eine Liegenschaft als Nutzniesser auch vermieten. Das Vermögen respektive die Liegenschaft gehört jedoch nicht Ihnen, sondern anderen Erben.


- Wir sind fünf Geschwister, drei haben von den Eltern bereits unterschiedlich grosse Geldbeträge erhalten. Was ist zu beachten, damit die beiden Geschwister, die noch nichts bekommen haben, nicht zu kurz kommen?
Die Eltern sind frei, zu Lebzeiten nach eigenem Gutdünken Erbvorbezüge zu gewähren. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Bei einer späteren Erbteilung sind hingegen die Vorbezüge der Geschwister in der Regel auszugleichen.


- Ist ein adoptiertes Kind gleich erbberechtigt wie ein leibliches?

Adoptierte Kinder sind gegenüber Adoptiveltern voll erbberechtigt.


Weitere Infos

Ratgeber «Erben und Vererben», zu bestellen unter Telefon 044 25 90 70 oder direkt auf www.saldo.ch.

21. März 2008


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