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Das Arbeitsgericht des Bezirks Zürich hat die Klage eines Arbeitgebers abgewiesen, der nach der Kündigung einer Lehrtochter die Ausbildungskosten zurückforderte. Die Richter stellten klar: Selbst wenn ein Lehrling das Lehrverhältnis von sich aus fristlos auflöst, hat der Arbeitgeber keinen rechtlichen Anspruch auf die Rückforderung von Auslagen für obligatorische Ausbildungskurse.
Das Gericht lehnte sein Begehren mit der Begründung ab, die Kosten für solche Kurse seien laut Gesetz ausschliesslich vom Lehrbetrieb zu übernehmen.
Arbeitsgericht Zürich, AN060267 vom 17. November 2006
18. März 2008
