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Artikel | K-Tipp 05/2008

Sterben und erben im Konkubinat

Stirbt ein Konkubinatspartner, steht der andere praktisch rechtlos da. Verträge helfen, den Überlebenden finanziell abzusichern.


Wer im Konkubinat lebt und nichts für den Todesfall vorkehrt, tut seinem Partner einen schlechten Dienst: Im Gegensatz zu Verheirateten haben nämlich Konkubinatspartner beim Tod des anderen weder Ansprüche auf Versicherungsleistungen noch auf einen Erbteil. Besondere Vorkehrungen helfen, diese Probleme zu lösen oder zu mildern:

Pensionskasse (PK): Vorsorgeeinrichtungen können – müssen aber nicht – Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner vorsehen. Auskunft darüber gibt das Reglement der PK. Voraussetzung ist meist eine mindestens fünfjährige Lebensgemeinschaft oder die Unterhaltspflicht für mindestens ein Kind.

Tipp: Falls das PK-Reglement keine Leistungen vorsieht, lohnt es sich oft, bei der Pensionierung das Kapital statt eine Rente zu beziehen. Vor der Pensionierung können Sie einen Teil des Geldes für selbstgenutztes Wohneigentum beziehen. Das kann die finanzielle Situation des Hinterbliebenen verbessern und verhindert, dass das ganze Geld bei der PK bleibt.

  • Dritte Säule: Bei der freiwilligen Altersvorsorge können sich ledig Zusammenlebende gegenseitig begünstigen. Sie müssen der Bank dazu eine schriftliche Erklärung abgeben und den Partner oder die Partnerin im Testament als begünstigte Person erwähnen.
  • AHV: Ledige erhalten von der AHV nichts, wenn der Konkubinatspartner stirbt, und können dagegen auch nichts unternehmen.
  • Erben: Stirbt der Partner oder die Partnerin, hat der Hinterbliebene grundsätzlich keinen Erbanspruch. Mit einem Testament (handschriftlich, unterschrieben, mit Datum versehen) lässt sich dies korrigieren. Aber: Pflichtteile – gesetzlich geschützte Minimalansprüche von Eltern oder Kindern – kann der Erblasser gegen deren Willen nicht schmälern. Der Pflichtteil von Kindern beträgt drei Viertel der Erbschaft.
  • Erbschafts- und Schenkungssteuern: In vielen Kantonen zahlen Konkubinatspartner als Nicht-verwandte Steuern auf geerbte oder geschenkte Gelder. Ausnahmen: Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug.
  • Gemeinsames Wohneigentum: Finanzielle Engpässe entstehen hier – neben erbrechtlichen Problemen –, wenn plötzlich die ganze Hypothekenlast auf einer Person lastet. Diese lässt sich mit einer Todesfallrisiko-Versicherung mit Begünstigung des Partners mindern.
  • Gleichgeschlechtliche Paare: Schwule und Lesben, die ihre Partnerschaft offiziell eingetragen haben, stehen in der Regel besser da: Sie sind laut Partnerschaftsgesetz bei Steuern, AHV und Erbschaft Ehepaaren gleichgestellt.

Weitere Infos


Ratgeber «Erben und Vererben» sowie «Gut vorsorgen», zu bestellen unter Telefon 044 253 90 70 oder direkt auf www.saldo.ch.

10. März 2008 | Bennie Koprio


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Coop-Kunden sollen nicht mehr erfahren, aus welchem Land Importprodukte kommen. «Hergestellt in der EU» genüge. Was halten Sie davon?
Das Herkunftsland muss weiterhin deklariert werden.
Nur das Herkunftsland reicht nicht. Es sollte noch viel detaillierter deklariert werden.
Kein Problem. Ich achte sowieso nicht drauf.
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