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Artikel | K-Tipp 04/2008

Fürsorgerischer Freiheitsentzug: Nicht in jedem Fall erlaubt

Psychisch kranke Personen können im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden.


Ein längerer Zwangsaufenthalt in der Klinik ist aber nur erlaubt, wenn dieser Person «die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann», wie es im Gesetz heisst.

Immer wieder muss deshalb das Bundesgericht Kliniken zurückpfeifen, die Patienten zu Unrecht im Spital behalten. Das war auch bei einer Frau so, die an Schizophrenie litt. Die Ärzte argumentierten unter anderem, die Patientin würde nach der Entlassung die Medikamente nicht mehr nehmen. Doch das Bundesgericht sagt, die Frau sei zu entlassen und «ohne Zwang zu einer angemessenen Therapie zu motivieren».

Bundesgericht, Urteil 5A_766/2007 vom 22. 1. 2008

25. Februar 2008


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Fürsorgerischer Freiheitsentzug: Nicht in jedem Fall erlaubt
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