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Wer wegen Steuerhinterziehung gebüsst wird, kann dafür nicht seinen Steuerberater haftbar machen. Dies verlangten zwei Hauptaktionäre einer Aktiengesellschaft, die sich von einer Steuerberatungsfirma betreuen und vertreten liessen.
Das Bundesgericht kam aber zum Schluss, dass die Gebüssten über genügend steuerrechtliches Wissen verfügt hätten, um die Hinterziehung zu erkennen. Das Schadenersatzbegehren an die Beratungsfirma sei deshalb abzuweisen.
Bundesgericht, Urteil 4C.3/2007 vom 12. November 2007
02. Februar 2008
