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Ein Mann war wegen Rückenproblemen immer wieder teilweise arbeitsunfähig; auf Juni 1999 erhielt er deshalb die Kündigung.
Anschliessend meldete er sich bei der IV und erhielt ab März 2001 eine halbe Invalidenrente. Seither arbeitet er nicht mehr.
Seine Pensionskasse wollte ihm keine Invalidenrente zahlen mit der Begründung, im März 2001 sei er nicht mehr bei ihr versichert gewesen. Sie muss aber, sagt das Bundesgericht. Denn die gleichen Rückenprobleme, die zur Invalidität führten, bestanden schon damals, als er noch angestellt war – und das ist entscheidend für die Leistungspflicht der Pensionskasse.
Bundesgericht, Urteil B 161/06 vom 17. 12. 2007
28. Januar 2008 | Ernst Meierhofer
