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Die Kundin eines Betten-Geschäfts macht von ihrem Rückgaberecht Gebrauch. Dennoch muss sie um ihr Guthaben kämpfen.
Schon nach wenigen Tagen bereute Agnes Keller (Name geändert) aus Schlieren ZH ihren Kauf – ein Aqua-Dynamic-Wasserbett für Fr. 6505.– vom Schlafcenter Betten-Züri. Es entsprach nicht ihren Vorstellungen. Darum war sie froh, dass sie bei einer Rückgabe des Wasserbetts innerhalb von 30 Tagen Anrecht auf Rückerstattung des ganzen Betrages hatte. So stand es in den Geschäftsbedingungen.
Keller hatte sich zu früh gefreut. Der Händler stellte sich quer. Er versuchte, der Kundin ein anderes Bett «aufzuschwatzen». Agnes Keller lehnte ab.
Nach einigen Diskussionen holte Betten-Züri zwar das unerwünschte Bett ab – mit der Rückvergütung der im Voraus bezahlten Kaufsumme nahm es die Firma aber nicht so genau: Für «Umtriebe und Aufwendungen» zog sie Fr. 550.– ab. Dies, obwohl in den Bedingungen stand, dass bei einer Rückgabe nichts verrechnet werde.
Agnes Keller wehrte sich. Mehrmals forderte sie die Firma schriftlich auf, ihr den Restbetrag zu vergüten. Vergeblich. Sie reichte die Betreibung ein. Der Gang vor den Friedensrichter war die Folge und endete diskussionslos zu Kellers Gunsten. Unglaublich: Das Unternehmen liess sich erneut bitten. Erst nach diversen Mahnungen – und mehreren Wochen – zahlte das Schlaf-Center das Geld endlich zurück.
Übrigens: Seit dem Vorfall gelten bei Betten-Züri neue, schlechtere Rückgabe-Konditionen: Wer mit dem Wasserbett unzufrieden ist, erhält sein Geld nicht mehr zurück. Er kann das Bett innert 30 Tagen nur noch gegen andere Waren umtauschen.
28. Januar 2008 | Susanne Rufer
