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Artikel | K-Geld 6/2007

Lärm: Harter Kampf um Entschädigung

Lärm von Strasse, Schiene oder Flughafen führt oft zu einem Minderwert der umliegenden Häuser. Die Hürden für eine
Entschädigung sind allerdings hoch.

Herbert Maler (Name geändert) hat vor 20 Jahren in Weiningen ZH eine 4,5-Zimmerwohnung gekauft. Der Gubristtunnel der Zürcher Nordumfahrung mit dem Südportal in rund 150 Metern Entfernung war damals zwar schon in Betrieb. Doch Maler konnte nicht ahnen, wie stark der Verkehr zunehmen würde. Der chronisch überlastete Autobahnabschnitt wird deshalb auf drei Tunnelröhren mit insgesamt sieben Spuren erweitert.

«Der Lärm wird massiv zunehmen», sagt Maler verärgert. Nach wie vor ist aber unklar, wie das Bauprojekt am Gubrist konkret aussehen wird. «Vielleicht wird auch die Zürcherstrasse in Richtung Weiningen verschoben», sagt er. Damit hätte er noch mehr Strassenlärm – direkt vor seiner Terrasse.

Maler befürchtet, dass seine Wohnung rund ein Drittel an Wert einbüssen wird. Über die Entschädigungsfrage sei er vom Kanton nicht richtig informiert worden. «Es kommt mir vor, als kämpften wir gegen eine Lawine», so sein Fazit.

Peter Graf, Leiter Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich, widerspricht: «Wir haben an einer Veranstaltung eingehend darüber informiert, auch über das Verfahren und die Fragen von Entschädigungen.»


20 Dezibel führen zu 30 Prozent Wertverlust

Es ist unbestritten: Starke Lärmimmissionen drücken auf die Verkehrswerte von Liegenschaften. Donato Scognamiglio von der Zürcher Immobilienbewertungsfirma Iazi sagt: «In den von uns untersuchten Fällen konnten wir einen Wertverlust von rund 1,5 Prozent pro zusätzliches Dezibel Lärm feststellen.» Wird also ein zuvor ruhiges Wohnquartier neu mit zusätzlich 20 Dezibel starkem Strassenlärm belastet, lässt dies auf einen Wertverlust von 30 Prozent schliessen.

Die Betroffenen haben in den meisten Fällen aber Mühe, für den Wertverlust entschädigt zu werden. Im Fall von Nationalstrassen kommt erschwerend hinzu, dass ab nächstem Jahr nicht mehr der Kanton, sondern der Bund zuständig ist.

Nach der bisherigen Gerichtspraxis müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, um Aussicht auf Erfolg zu haben:

  • Der Lärm muss die Hauseigentümer respektive Anwohner besonders schwer treffen. Dies wäre etwa dann erfüllt, wenn ein Eigentümer direkt in einer Abflugschneise lebt und so stärker betroffen ist als andere Einwohner im Einzugsgebiet eines Flughafens. Weiter darf der Schaden nicht bloss vorübergehend sein.
  • Zweite Bedingung gemäss Bundesgericht: Die Grenzwerte nach Lärmschutzverordnung LSV müssen überschritten werden. Die Höhe der Grenzwerte hängt dabei von der sogenannten Empfindlichkeitsstufe des entsprechenden Grundstücks ab. In Wohnzonen sind zum Beispiel strengere Grenzwerte einzuhalten als etwa in gemischten Wohn-/Gewerbezonen. Informationen dazu erhalten Betroffene bei der Gemeinde oder beim Kanton (z. B. für den Kanton Zürich www.laerm.zh.ch).
  • Eine dritte Voraussetzung ist gemäss Bundesgerichtspraxis die Unvorhersehbarkeit des Schadens. Wer zum Beispiel in den 70er- und 80er-Jahren im Norden des Flughafens Zürich Grundeigentum erworben hat, muss sich entgegenhalten lassen, dass er um die Lärmbelästigung und auch um die Zunahme des Fluglärms hätte wissen müssen.

    Rund um die Flughäfen Genf und Zürich gilt das Jahr 1961 als Grenze: Wer nach diesem Zeitpunkt eine Liegenschaft erworben hat, erfüllt das Kriterium der Nichtvorhersehbarkeit also nicht.

    Umstritten ist die gleiche Frage im Bereich der Zürcher Südanflüge. Hier könnte man eine Grenze im Jahr 2001 ziehen, denn erst ab diesem Zeitpunkt war von Südanflügen die Rede.
  • Vierter Punkt ist die Verjährung. Es gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich: Im Falle einer Entschädigungsklage wegen des Sonnenbergtunnels in Luzern entschied das Bundesgericht, eine Klage könne man erst einreichen, wenn klar sei, dass eine Lärmsanierung keinen Erfolg bringe.

«Der Schutz des Eigentums kommt zu kurz»

In der Praxis ist vor allem die Vorhersehbarkeit eine hohe Hürde, wie der auf Lärm und Entschädigungen spezialisierte Zürcher Rechtsanwalt Peter Ettler verdeutlicht: «Die Nichtvorhersehbarkeit könnte man konsequenterweise höchstens dann gelten lassen, wenn es sich um ein vom Urgrossvater geerbtes Haus handelt.»

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für ihn «fiskalistisch motiviert» – das heisst, es geht um die Schonung der Staatsfinanzen. «Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Schutzes des Eigentums kommt zu kurz», sagt Ettler.

In der ganzen Auseinandersetzung sind Massnahmen gegen den Lärm und die Entschädigungsfrage auseinanderzuhalten. Nach Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung sind der Schutz vor Lärm und die Sanierung von Lärm verursachenden Anlagen geboten.

Der Betreiber eines Flughafens oder einer Autobahn muss demnach Lärmschutzwände und Ähnliches erstellen, sofern die Grenzwerte überschritten sind. Reicht dies nicht, müssen die Verursacher weiter gehende Massnahmen direkt an den betroffenen Gebäuden finanzieren, also etwa Lärmschutzfenster oder Wohnraumlüftungen.

Die Frage von Minderwerten hat damit aber nichts zu tun: Grundlage für Entschädigungen infolge Minderwert ist das Enteignungsgesetz. Die betroffenen Anwohner haben zwar oft einen schweren Stand, der Gang vor Gericht ist aber nicht aussichtslos.

So hat das Bundesgericht zum Beispiel 1995 und 1996 elf Anwohnern des Flughafens Genf Entschädigungen von 25 bis 35 Prozent zugesprochen. Ihre Grundstücke sind übermässigem Fluglärm und teilweise tiefen Überflügen von Flugzeugen ausgesetzt.

Laut Ettler ist jedoch kaum je mit einem schnellen Erfolg von Klagen zu rechnen: Er schätzt die Dauer von Verfahren nach Enteignungsrecht auf sieben bis zehn Jahre.



Entschädigung: So gehen Sie vor

Betroffene Hausbesitzer sollten sich zusammentun und gemeinsam durch einen Anwalt vertreten lassen. So können sie die Kosten reduzieren.

Der Anwalt muss eine Klage gestützt auf das Enteignungsgesetz einreichen. Das Rechtsbegehren ist an den Verursacher des Lärms – zum Beispiel den Kanton, den Bund oder Unique Flughafen Zürich AG – zu richten.

Die Eingabe sollte einen Grundbuchauszug mit Angabe des Kaufdatums, einen Katasterplan und die letzte Schätzung der Gebäudeversicherung (nicht die Prämienrechnung!) enthalten.

Die finanzielle Forderung muss nicht beziffert werden. Es genügt, eine Ent-
schädigung für Minderwert wegen übermässiger Lärmbelästigung zu beantragen. Es ist Sache des zuständigen Spezialgerichts, der Eidgenössischen Schätzungskommission, den Minderwert zu beziffern.

11. Dezember 2007 | Jürg Zulliger


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