|
(0) |
Arbeitet ein Angestellter gestützt auf einen Vertrag, hat er auch dann Lohn zugut, wenn sich der Vertrag später als ungültig erweist.
Vorausgesetzt, der Angestellte habe in guten Treuen gearbeitet. So ein Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich.
Der Vorarbeiter einer Baustelle hatte mit einem durch ein Temporärbüro vermittelten Arbeiter einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Als dieser seinen Lohn verlangte, erklärte das Temporärbüro, der Vorarbeiter habe keine Vollmacht zum Vertragsabschluss gehabt. Es weigerte sich, das Salär zu zahlen. Das Gericht erachtete den guten Glauben des Arbeiters an einen gültigen Arbeitsvertrag aber als erwiesen und bejahte seinen Lohnanspruch.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN050666 vom 28. Februar 2006
03. November 2007
