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Wer von der Invalidenversicherung (IV) leihweise ein Hilfsmittel kostenlos erhält, muss es so sorgfältig aufbewahren wie ein eigenes. Sonst läuft er Gefahr, für die Anschaffung eines Ersatzes selbst in die Tasche greifen zu müssen. So ein kürzlicher Entscheid des Bundesgerichts.
Ein Versicherter machte geltend, er habe sein leihweise von der IV erhaltenes Hörgerät in seiner Wohnung irgendwo hingelegt, wisse aber nicht mehr wo. Die Richter sahen darin nicht nur eine gewöhnliche Sorgfaltspflichtverletzung, sie bezeichneten sein Verhalten sogar als grobfahrlässig. Deshalb wurde der Versicherte verpflichtet, einen Teil der Kosten für die Neuanschaffung des Hörgeräts selber zu tragen.
Bundesgericht, Urteil I 375/06 vom 28. August 2007
09. Oktober 2007
