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Das Arbeitsgericht Zürich hat die fristlose Entlassung einer Fililalleiterin
gutgeheissen, die einem Lehrling zu nahe trat. Aufgrund des Beweisverfahrens erachtete es das Gericht als bewiesen, dass «das Verhältnis Filialleiterin -Lehrling weit über das hinausging, was zwischen einer Geschäftsführerin
einer Verkaufsfiliale und einem Lehrling normal ist».
Das sei ein wichtiger Grund, der eine fristlose Entlassung rechtfertige. Zumal der Arbeitgeber der Filialleiterin vorher noch die Versetzung in eine andere Filiale angeboten habe, was diese aber ablehnte.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN050690 vom 19. Juni 2006
05. September 2007
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