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Die häufigsten Fragen der Leser am saldo-Schuldentelefon von Anfang Juni drehten sich vor allem um Betreibungseinträge, Inkassofirmen und Privatkonkurs. Hier eine Auswahl der wichtigsten Antworten.
Betreibungen und Registereinträge
Wie lange bleiben Einträge im Betreibungsregister sichtbar?
Grundsätzlich fünf Jahre. Bei einigen Betreibungsämtern erscheinen aber unzustellbare, erloschene oder bezahlte Betreibungen schon nach drei Jahren nicht mehr. Dasselbe gilt für Betreibungen, auf die Rechtsvorschlag erklärt wurde.
Ich wurde von einem Handwerker betrieben, weil der Architekt eine Rechnung nicht an mich weiterleitete. Ich zahlte sofort. Was kann ich tun, damit der Eintrag im Register verschwindet?
Verlangen Sie vom Handwerker, dass er die Betreibung zurückzieht. Nach erfolgter Zahlung hat er ja kein Interesse, Ihnen zu schaden.
Ich bin von meinem Garagisten aus heiterem Himmel betrieben worden, weil ich dieverse Reparaturen nicht zahlen konnte. Hätte er mich vor der Betreibung nicht zuerst mahnen müssen?
Nein. Es ist zwar üblich, dass säumige Zahler zuerst mindestens einmal gemahnt werden, bevor der Gang zum Betreibungsamt angetreten wird. Das ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Ich bin von meinem früheren Vermieter für längst bezahlte Nebenkosten betrieben worden. Ich habe noch alle Quittungen. Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Betreibung nicht zurückzieht?
Will der Vermieter den Eintrag im Betreibungsregister nicht löschen lassen, müssen Sie durch das Gericht feststellen lassen, dass Sie zu Unrecht betrieben worden sind. In der Folge wird der unrechtmässige Eintrag gelöscht.
Ich bin selbständiger Schreiner in Basel. Der Pfändungsbeamte hat mir die Bandschleifmaschine und die Korpuspresse gepfändet. Beides brauche ich unbedingt. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Sie können beim Zivilgericht von Basel Beschwerde einreichen. Das Verfahren ist auf kantonaler Ebene kostenlos.
Mahnungen von Inkassofirmen
Ich konnte die Telefonrechnung nicht bezahlen. Jetzt werde ich von einer Inkassofirma gemahnt. Dabei wird mir unter dem Titel «Verzugsschaden» eine hohe Umtriebsentschädigung belastet. Sie ist sogar höher als die Telefonrechnung selbst. Muss ich mir das gefallen lassen?
Nein. Sie schulden nur die Telefonrechnung plus allfällige Verzugszinsen ab der ersten Mahnung. Weiteren Verzugsschaden müssen Sie nicht übernehmen. Auch Mahnspesen (zum Beispiel 10 Franken pro Mahnbrief) müssen Sie nur bezahlen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.
Schulden von Kindern
Mein 15-jähriger Sohn hat mehrere Hauswände besprayt und damit einen Schaden von rund 20 000 Franken verursacht. Nun verlangen einige betroffene Hausbesitzer von mir Schadenersatz. Muss ich zahlen?
Nein. Eltern haften für Schäden ihrer Kinder nur dann, wenn sie die elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben. Einer Mutter kann jedoch nicht zugemutet werden, einen 15-jährigen Sohn rund um die Uhr zu beaufsichtigen. Das heisst: Man kann Ihnen keine Nachlässigkeit vorwerfen. Sie haften daher nicht für den Schaden Ihres Sohnes. Für den finanziellen Schaden zuständig ist Ihr Sohn selbst. Die betroffenen Hauseigentümer müssen sich an ihn wenden. Ist er mittellos, gehen die Geschädigten im Moment leer aus. Mit jährlichen Betreibungen können sie die Verjährungsfrist immer wieder unterbrechen - bis Ihr Sohn genügend Geld hat.
Mein Mann machte hinter meinem Rücken Schulden. Hafte ich als Ehefrau dafür? Kann ich mich mit einer Gütertrennung schützen?
Ein Ehepartner kann für die persönlichen Schulden des anderen grundsätzlich nicht belangt werden. Ausnahme: Für die ehelichen und familiären Bedürfnisse wie Kleidung, Nahrung, Krankenkasse, Steuern usw. haften beide Partner gemeinsam. Daran ändert eine Gütertrennung nichts.
Schulden und Privatkonkurs
Ich schulde dem Steueramt 8000 Franken und der Auto-Leasing-Firma 18 000 Franken. Monatlich komme ich auf ein Netto-Einkommen von 4500 Franken. Löst ein Privatkonkurs mein Problem?
Nein. Bei den relativ geringen Schulden und Ihrem Einkommen sollte eine Sanierung ohne Konkurs möglich sein. Nicht vergessen:
Ein Konkursverfahren kostet mehrere Tausend Franken. Deshalb gilt die Regel: Wenn die Schulden unter Berücksichtigung des Einkommens etwa innert drei Jahren getilgt werden können, ist eine Sanierung ohne Konkurs vorzuziehen. Wenden Sie sich an eine Schuldensanierungsstelle.
Ich bin Verkäuferin und verdiene 2300 Franken pro Monat. Leider habe ich neben den Steuern noch Schulden von rund 37 000 Franken. Mit den Verzugszinsen werden es immer mehr. Mein Arbeitgeber rät mir zum Privatkonkurs und würde mir die Verfahrenskosten vorschiessen. Soll ich den Vorschlag annehmen?
Ja. Denn mit Ihrem kleinen Einkommen können Sie Ihre Schulden auf absehbare Zeit nicht abzahlen. Mit einem Privatkonkurs verschaffen Sie sich eine Verschnaufpause.
Die laufenden Lohnpfändungen werden eingestellt und die Zinsen der alten Schulden gestoppt. Ihre Gläubiger erhalten einen Verlustschein. Wenn Sie später einmal über Vermögen verfügen sollten, könnten Sie erfolgreich für die alten Schulden betrieben werden.
Seriöse Schuldensanierer
Wenden Sie sich an den Sozialdienst Ihrer Gemeinde. Man wird Ihnen dort eine geeignete Schuldenberatung in der Region vermitteln.
- Plusminus, Budget- und Schuldenberatung Basel, Ochsengasse 12, 4058 Basel, Tel. 061 695 88 22
- Verein Schuldensanierung Bern, Seftigenstrasse 57, 3007 Bern, Tel. 031 371 84 84.
- Fachstelle für Schuldenfragen Zürich, Schweighofstrasse 420, 8055 Zürich, Tel. 043 333 36 86.
- Beratungsstellen in allen Kantonen finden Sie unter www.schuldenhotline.ch/links.php, www.schulden.ch.
Achtung! Hände weg von kommerziellen Schuldensanierern, die ihre Dienste in Kleininseraten anbieten!
Sie laufen Gefahr, viel Geld zu verlieren, ohne dass Ihre Schulden getilgt werden.
27. Juni 2007