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Wird einem Mieter gekündigt, kann er eine Erstreckung verlangen. Das Gericht prüft, ob für den Mieter ein Härtefall vorliegt. Es berücksichtigt auch das Interesse des Hausbesitzers.
Das Kantonsgericht St. Gallen erachtete in einem nicht alltäglichen Fall eine Erstreckung um ein halbes Jahr für angemessen. Der Vermieter hatte einer Familie gekündigt, nachdem er sie zuvor mehrmals ermahnt hatte, auf die andern Hausgenossen mehr Rücksicht zu nehmen. Die Schlichtungsstelle verlängerte die Mietdauer um vier Monate, weil die Mieter vor der Kündigung gerade Nachwuchs erhalten hatten. Diese Erstreckung wurde durch das Kreisgericht St. Gallen noch um zwei Monate erweitert.
Das Kantonsgericht kam zum gleichen Ergebnis. Dann sei das Kind acht Monate alt und ein Wohnungswechsel zumutbar.
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Urteil BZ.2007.24 vom 24. Mai 2007
27. Juni 2007
