|
(0) |
Wenn ein Angestellter behauptet, keinen Lohn erhalten zu haben, muss der Betrieb die Zahlung belegen. Wie ist es aber, wenn sich ein Arbeitnehmer das Salär selbst auszahlen darf? In diesem Fall ist er verpflichtet, die bezogenen Beträge schriftlich festzuhalten und zu quittieren, so das Kantonsgericht St. Gallen.
Der nicht alltägliche Fall: Ein Angestellter einer Snack-Bar verlangte von seiner Arbeitgeberin den Lohn für 14 Monate Arbeit. Diese konnte die Salärzahlungen weder mit Quittungen noch mit Bankbelegen beweisen. Sie machte aber geltend, als Leiter des Betriebs habe ihr Angestellter den Lohn jeweils aus den Einnahmen direkt bar bezogen. Man sei eng befreundet gewesen und habe die Abrechnungen deshalb nicht immer quittiert. Das Kantonsgericht St. Gallen glaubte dem Snack-Bar-Besitzer. Es hielt es für unglaubwürdig, dass der Betriebsleiter 14 Monate ohne Lohn gearbeitet hätte, obwohl er die Kasse verwaltete.
Kantonsgericht St. Gallen, 5. April 2007
13. Juni 2007