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Artikel | saldo 10/2007

10 Fragen zum Arztbesuch

1. Darf ein Arzt einen Patienten abweisen?
Grundsätzlich kann der Arzt selber entscheiden, welchen Patienten er behandeln will. Lediglich bei einem unaufschiebbaren Notfall muss der Arzt handeln, sofern kein anderer in der Nähe ist.
2. Inwieweit muss der Arzt den Patienten informieren?
Der Arzt hat die Pflicht, den Patienten detailliert darüber aufzuklären, was er machen will und welche Folgen seine Behandlung hat. Der Patient muss der Behandlung grundsätzlich zustimmen.
3. Kann man vom Arzt die Krankengeschichte im Original verlangen?
Ja. Patienten haben wie alle Auftraggeber Anspruch auf die Unterlagen des Beauftragten. In diesem Fall müssen sie allerdings den Arzt von der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht befreien.
4. Habe ich auch Anspruch auf die persönlichen Notizen des Arztes?
Nein. Notizen, die er für sich erstellt hat und die nicht der Behandlung dienen, muss er nicht herausgeben.
5. Untersteht Pflegepersonal der ärztlichen Schweigepflicht?
Ja. Nebst Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Hebammen sind auch Praxisassistentinnen, Krankenschwestern, Pflegepersonal, Laboranten, Röntgenassistenten, Dentalhygienikerinnen und administratives Personal zum Stillschweigen verpflichtet.
6. Darf der Vertrauensarzt des Betriebs dem Chef Auskunft über die Gesundheit eines Angestellten geben?
Der Vertrauensarzt eines Unternehmens darf dem Arbeitgeber nur mitteilen, ob ein Angestellter für den Job aus medizinischer Sicht geeignet ist oder nicht - oder ob er arbeitsfähig ist oder nicht. Er darf aber weder eine genaue Diagnose noch irgendwelche Unterlagen der ärztlichen Untersuchung weiterleiten.
7. Muss ein verpasster Arzttermin bezahlt werden?
Üblicherweise kann der Termin bis 24 Stunden vorher abgesagt werden. Ist die Frist verpasst, hat der Arzt Anspruch auf Schadenersatz, wenn er in der Zeit, die er für den nicht erschienenen Patienten eingeplant hatte, keine andere bezahlte Arbeit erledigen kann.
8. Kostet die Auskunft über Eintragungen in der Krankengeschichte etwas?
Nein. Nur bei grossem Aufwand, der über das Kopieren, Ausdrucken und Versenden hinausgeht, darf eine Kostenbeteiligung von maximal 300 Franken verlangt werden.
9. Muss man die Arztrechnung auch zahlen, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt?
Nein. Das Honorar ist nur geschuldet, wenn die Behandlung sorgfältig und fachgerecht war. Liegt ein Arztfehler vor, muss das Honorar nicht bezahlt werden. Der Patient hat zudem Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
10. Muss man eine Arztrechnung nach zwei Jahren noch bezahlen?
Ja. Arztrechnungen verjähren erst nach fünf Jahren. Aber: Die Verjährungsfrist für Forderungen der Versicherten gegenüber Krankenzusatzversicherungen beträgt nur zwei Jahre. Deshalb sollte man unbedingt frühzeitig beim Arzt vorstellig werden, falls die Rechnung lange auf sich warten lässt.
oh/ai

Testen Sie ihr wissen
1. Muss man bei einer Schwangerschaftskomplikation einen Selbstbehalt oder eine Franchise bezahlen?
a) Nein, die Krankenkasse verlangt in diesem Fall keine Kostenbeteiligung.
b) Ja.
c) Ja, aber erst ab dem dritten Kind.
2. Kann sich ein Selbständigerwerbender bei der Pensionskasse versichern lassen?
a) Ja.
b) Nur wenn er keine dritte Säule hat.
c) Nein, nur Angestellte können einer Pensionskasse beitreten.
3. Wie lange darf eine Probezeit im Arbeitsverhältnis maximal dauern?
a) 1 Monat.
b) 3 Monate.
c) 6 Monate.
4. Kann man einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung anfechten, wenn das Geschäft nicht traktandiert wurde?
a) Nein.
b) Ja, aber nur durch einen Mehrheitsbeschluss.
c) Ja. Der Beschluss ist mangelhaft und kann daher angefochten werden.
Auflösungen auf Seite 31

30. Mai 2007


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10 Fragen zum Arztbesuch
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