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Das Bundesgericht erklärte die für alle Hunderassen geltende Maulkorbpflicht in einem Genfer Park als unverhältnismässig. Die Sicherheit der Bevölkerung sei mit einem Leinenzwang gewährleistet. Ausnahme: Für gefährliche Hunderassen wurde der Maulkorbzwang vom Bundesgericht nicht beanstandet - und zwar im gesamten öffentlichen Raum.
In einem anderen Fall beurteilten die Lausanner Richter ein generelles Verbot von zwölf gefährlichen Hunderassen im Kanton Wallis als zulässig.
Andere Kantone sehen statt eines Verbots eine Bewilligungspflicht für als gefährlich eingestufte Hunde vor.
Bundesgericht, Urteil 2P.269/2006 vom 17. April 2007 und Urteile 2P.19/2006 und 2P.24/2006 vom 27. April 2007
30. Mai 2007
