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Wer Geld aus seiner Pensionskasse vorbezogen hat, muss es zurückzahlen, bevor er steuerwirksame Einkäufe tätigen darf. Diese Reglung lässt sich allerdings umgehen.
Albert Peters (Name geändert) hat seine Pensionskasse angezapft, um sein Eigenheim zu finanzieren. 200 000 Franken bezog der Luzerner aus der obligatorischen Basisversicherung seines Berufsverbands.
Eigentlich hätte er das Geld für den Kauf seines Eigenheims nicht gebraucht. Denn gleichzeitig klärte er bei seiner Kaderversicherung, der Zürich, ab, ob er einen freiwilligen Einkauf in die Kasse tätigen könne. Grund: Jeder Franken, der in die Pensionskasse geht, darf voll vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Das Steueramt Luzern verweigerte den Steuerabzug: Peters müsse den Vorbezug zurückzahlen, bevor er Nachzahlungen in seine PK vornehmen könne.
Vorbezug bei der einen, Einkauf bei der andern PK
Das stimme nicht, sagte Christian Schäli-Hurschler, Rechtsanwalt bei der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, den Peters um Rat gefragt hatte. Die Einkaufsbeschränkung gelte pro Vorsorgeeinrichtung. Das habe das Bundesamt für Sozialversicherungen 2005 festgehalten.
Schäli-Hurschler hat Recht. Das bestätigt inzwischen auch das Steueramt Luzern: «Bei zwei Vorsorgeeinrichtungen werden beide Kassen unabhängig betrachtet», schreibt Einschätzerin Regina Feller nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst der kantonalen Steuerverwaltung.
Das heisst: Peters darf trotz Vorbezug für Wohneigentum seinen PK-Einkauf machen und die ganze Summe von den Steuern abziehen. Dieser Steuerkniff stösst in Fachkreisen nicht überall auf Begeisterung. PK-Experte Rolf Lüscher, Geschäftsführer Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank, findet die Regelung «zwar legal, aber unsinnig. Da müsste man ja jedem Arbeitgeber raten, Grund- und Kadervorsorge zu trennen.»
Vorsicht ist jedenfalls am Platz: Andere Kantone könnten das in Luzern erlaubte Vorgehen als Steuerumgehung einstufen.
30. Mai 2007 | Fredy Hämmerli
