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Eine Frauenärztin hat unserer 16-jährigen Tochter die Pille verschrieben. Darf die Ärztin uns Eltern informieren, auch wenn die Tochter ihr das untersagt hat?
Nein. Das Arztgeheimnis gilt auch Ihnen gegenüber, sobald Ihre Tochter urteilsfähig ist. Als urteilsfähig gilt die Tochter, wenn sie zum Beispiel die Auswirkungen der Pille auf den Monatszyklus und ihre Nebenwirkungen versteht. Das dürfte bei Ihrer Tochter zutreffen. Ihre Tochter darf auch selber entscheiden, ob sie eine Frauenärztin aufsuchen und sich untersuchen lassen will. Und sie darf alleine darüber entscheiden, ob sie die Ärztin vom Berufsgeheimnis entbinden will oder nicht. Ohne die Einwilligung Ihrer Tochter darf die Ärztin ihre Schweigepflicht nicht brechen. Andernfalls würde sie sich strafbar machen.
16. Mai 2007
