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Artikel | K-Geld 2/2007

Kein Stress mit Handwerkern!

Ärger und Missverständnisse im Umgang mit Handwerkern lassen sich vermeiden - sofern Preis und Leistung im Voraus klipp und klar vereinbart worden sind.

Jürg Koller (Name geändert) hat letztes Jahr ein 80-jähriges Mehrfamilienhaus geerbt. Jetzt lässt er das Gebäude umfassend sanieren und umbauen.

Er hat unter anderem aufwändige Zimmermanns- und Spenglerarbeiten zur Erneuerung des Daches vergeben. Kostenpunkt: rund 30 000 Franken. Nun hat ihn der Zimmermann darauf aufmerksam gemacht, dass im Dachstuhl einige faule Bretter und Balken ersetzt werden müssen.

Der Einsatz der zwei Handwerker, die während rund eines Monats im Dach arbeiten, verlängert sich um ein bis zwei Tage. Der Zimmermann verlangt dafür aber einen unverhältnismässig hohen Mehrpreis von 5500 Franken.


«Man darf einer Offerte nicht blind vertrauen»

Ähnliche Erfahrungen hat auch Monika Somm (Name geändert) gemacht. Sie hat einen Handwerker zum Verlegen von Fertigparkett bestellt. Die Werkstatt gleich um die Ecke hat die Arbeit für 8472 Franken offeriert. Die Offerte führt Vorarbeiten, das Verlegen des Parketts und auch die Materialkosten auf.
Monika Somm hat es aber verpasst, die bestellten Leistungen ausdrücklich zu einem Pauschalpreis zu vergeben. In der Offerte heisst es nämlich ganz unten in kleiner Schrift, dass «sämtliche Arbeiten in Regie beziehungsweise nach Aufwand abgerechnet» werden.

Der Handwerker hat damit einen grossen Spielraum, um nachträglich Mehrkosten geltend zu machen. Und das tut er denn auch - mit folgender Begründung: Erst nach der Entfernung des alten Linoleums habe er festgestellt, dass der Unterlagsboden mangelhaft sei. Ohne die notwendigen Ausbesserungen könne er nicht für eine mängelfreie Arbeit garantieren.

Auf der Schlussrechnung sind zusätzlich zu den Kosten für diese Mehrarbeiten auch noch Wegkosten, Abtransport und Entsorgung von Materialien sowie die Mehrwertsteuer separat aufgeführt. Zum Gesamtpreis von 10 600 Franken.
Bauherrenberater Christian Keller in Uster ZH hat die Erfahrung gemacht, dass solche Missverständnisse und Auseinandersetzungen häu?g vorkommen. Diskussionen um Leistungen, Termine und Mehrkosten seien meist eine Folge davon, dass Bauherr und Handwerker nicht die gleiche Sprache sprechen würden und von anderen Voraussetzungen ausgingen.


Bei Abrechnung nach Aufwand wirds oft teurer

Werden Leistungen klar und vollständig vereinbart, lassen sich solche Auseinandersetzungen vermeiden. «Man darf einer Offerte oder einem Devis eines Handwerkers nicht blind vertrauen», sagt der Zürcher Rechtsanwalt Xaver Bettschart. «Die notwendigen Leistungen zur Fertigstellung eines Bauwerkes sind oft nicht vollständig aufgeführt. Sie werden nachher als nicht offerierte Zusatzleistungen separat in Rechnung gestellt.»
Eine solche nicht offerierte Leistung kann etwa die Hin- und Rückfahrt des Handwerkers sein. Aus der Offerte muss aber auch hervorgehen, ob die Mehrwertsteuer inklusive ist oder nicht. Und auch die offerierten Qualitäten sind zu prüfen: Das Resultat wird vermutlich nicht befriedigen, wenn es ein Maler mit nur einem Anstrich und einer ungenügenden Vorbereitung des Untergrunds bewenden lassen will. Ärger und Mehrkosten sind absehbar.

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, was die Preisfestsetzung betrifft:
- Die feste Übernahme. Das ist ein von beiden Parteien vereinbarter Fixpreis. Der Unternehmer muss das Werk oder die Arbeit in diesem Fall exakt zu diesem Preis abliefern, unabhängig davon, ob sein Aufwand grösser oder kleiner ist als angenommen. Nur nicht voraussehbare Gründe berechtigen zu einem höheren Preis.
- Wird der Preis im Voraus aber nicht oder nur ungefähr vereinbart, kann der Unternehmer ihn nach dem Wert seiner Arbeit und seiner Aufwendungen festsetzen, also nach geleisteten Stunden und Materialaufwand. Bei einer nur ungefähren Bestimmung des Preises müssen Kostenüberschreitungen von 10 Prozent häu?g akzeptiert werden.

Deshalb sollte schriftlich und unmissverständlich ein Fixpreis oder eine Pauschale vereinbart werden Ein Muster für eine solche Vereinbarung ?ndet sich unter www. kgeld.ch (-> Downloads).

Die Termine sind auf den Tag genau zu de?nieren. Unklare Formulierungen wie gewünschter oder voraussichtlicher Liefertermin und dergleichen bieten einem Handwerker eine Möglichkeit, die bestellte Leistung zu verzögern.



Die Unterschiede zwischen Norm SIA 118 und Obligationenrecht

Ein Bauherr, der Handwerker engagiert, schliesst mit seinem Vertragspartner einen Werkvertrag ab. Der Werkvertrag ist im Obligationenrecht (OR) geregelt, aber oft kommen auch Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA zum Tragen.

Die Normen des SIA gelten nur, wenn sie im Vertrag genannt und vereinbart sind. In vielen Fällen taucht in Werkverträgen etwa die Formulierung auf, es gelte die Norm SIA 118. Es handelt sich dabei gewissermassen um allgemeine Vertragsbedingungen, die gegenüber den Regeln im OR einige Präzisierungen umfassen.

Die SIA-Norm 118 bietet hinsichtlich Verjährungsfristen für Mängel und Gewährleistungsgarantie eine Besserstellung des Bauherrn: Damit gilt zunächst eine Mängelrügefrist von zwei Jahren. Der Auftraggeber kann in dieser Zeitspanne Mängel jederzeit rügen. Das Gesetz hingegen fordert die sofortige Mängelanzeige.

Die Norm 118 sieht zudem eine Umkehr der Beweislast vor: Der Auftragnehmer muss im Gegensatz zum OR während dieser zweijährigen Mängelrügefrist nachweisen, dass kein Mangel vorliegt.
Nach der zweijährigen beginnt gemäss SIA-Norm 118 die dreijährige Gewährleistungsfrist für verdeckte Mängel. Während dieser Zeitspanne können verdeckte Mängel immer noch gerügt und eine Behebung verlangt werden, wenn die Mängel unverzüglich - innert Wochenfrist - angezeigt werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach der SIA-Norm 118 also - gleich wie nach OR - insgesamt fünf Jahre.

Das OR lässt dem Bauherrn bei Mängeln die Wahl, einen Minderpreis geltend zu machen, eine Nachbesserung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die SIA-Norm 118 sieht zuerst zwingend eine andere Variante vor: Der Bauherr muss dem Unternehmer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben.



Preis ist nicht gleich Preis

Verrechnung nach Aufwand bzw. Regiearbeiten: «Preise in Regie» heisst, dass der Lohn nach dem effektiven Aufwand für Stunden, Maschinen und Material abgerechnet wird. Der Unternehmer unterbreitet dem Bauherrn täglich die Regie-Rapporte über die geleistete Arbeit, die sorgfältig zu prüfen sind.
Pauschalpreis: Die Leistung eines Unternehmers wird zu einem festen Preis vereinbart, zum Beispiel für das Verlegen von Parkett oder für einen kompletten Hausbau.

04. April 2007 | Jürg Zulliger


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