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Artikel | saldo 6/2007

10 Fragen zum Konkubinat

1. Haftet man für die Schulden des Partners?
Nein. Nur wenn Verträge gemeinsam unterschrieben wurden, haften beide Konkubinatspartner solidarisch.

2. Muss ein Arzt über den Gesundheitszustand des Konkubinatspartners Auskunft geben?
Das Einsichts- und Auskunftsrecht von Angehörigen ist kantonal geregelt. Ein Arzt kann sich unter Umständen auf die Schweigepflicht berufen. Ledigen Partnern ist zu empfehlen, für den Notfall eine Erklärung aufzusetzen, welche die Ärzte dem Partner gegenüber von der Schweigepflicht entbindet.

3. Gilt der Konkubinatspartner automatisch als Vater, wenn die Freundin ein Kind bekommt?
Nein. Er muss das Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Am besten schon vor der Geburt. Erst dadurch entsteht zwischen ihm und dem Kind das Vaterschaftsverhältnis.

4. Welche Staatsbürgerschaft hat ein gemeinsames Kind mit einer Ausländerin?
Kinder von Schweizer Vätern erhalten heute das Schweizer Bürgerrecht, sobald die Vaterschaft anerkannt wird. Je nach Heimatstaat der Mutter kann das Kind dann auch Doppelbürger sein.

5. Muss man Alimente an die Ex-Frau zahlen, selbst wenn sie im Konkubinat lebt?
In der Regel ja. Ohne eine anderslautende Abmachung im Scheidungsurteil ist ein Konkubinat noch kein Grund, die Alimente zu stoppen. Aber: Nach fünf Jahren gilt ein Konkubinat laut Gerichtspraxis als so stabil, dass eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge mit Erfolg beantragt werden kann.

6. Sollen ledige Paare ihre Haushaltsversicherungen behalten, wenn sie zusammenziehen?
Nein, sie können ihren Hausrat gemeinsam versichern und die Haftpflichtversicherungen durch eine Familienpolice ersetzen.

7. Muss der Vermieter jedem Konkubinatspartner separat eine Kündigung zustellen?
Sind beide Partner Mieter, ist die Kündigung gültig, wenn beide davon Kenntnis haben. In der Regel genügt deshalb ein einziges Kündigungsschreiben an beide Partner.

8. Wer darf die Wohnung behalten, wenn sich ein Paar trennt?
Wenn beide Partner den Mietvertrag unterzeichnet haben, haben beide ein Anrecht zu bleiben. Hat lediglich ein Partner unterschrieben, geniesst der andere nur Gastrecht. Dann kann von ihm jederzeit verlangt werden, die Wohnung zu verlassen. In diesem Fall empfiehlt sich der Abschluss eines Untermietvertrags.

9. Können ledige Partner einander beerben?
Ja, aber es besteht kein gesetzlicher Erbanspruch. Um den Konkubinatspartner als Erben einzusetzen, muss man ihn in einem Testament oder Erbvertrag begünstigen. Es sollten dabei aber keine Pflichtteile von Kindern oder Eltern verletzt werden.

10. Hat ein Konkubinatspartner Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse?
Stirbt der Partner, können Hinterlassenenleistungen vorgesehen sein. Auskunft gibt das Reglement der Pensionskasse.Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens fünfjährige Lebensgemeinschaft oder die Unterhaltspflicht für mindestens ein Kind.

sj




Testen Sie ihr wissen

1. Wer bestimmt die Bank, bei der ein Mietzinsdepot hinterlegt wird?
a) Der Mieter.
b) Der Vermieter.
c) Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen.

2. Darf ein Arbeitgeber eine dreimonatige Probezeit verlängern?
a) Nein. Die maximal zulässige Probezeit beträgt drei Monate.
b) Ja, um höchstens drei weitere Monate.
c) Ja, nach Belieben.

3. Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens?
a) Nie.
b) Nach fünf Jahren.
c) Nach zehn Jahren.

4. Ist ein Erbvertrag nach erfolgter Scheidung weiterhin gültig?
a) Ja.
b) Nein, ausser es wurde ausdrücklich im Erbvertrag so geregelt.
c) Nie.

Auflösungen auf Seite 31

04. April 2007


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10 Fragen zum Konkubinat
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