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Die aus Anlass einer Stellenbewerbung eingereichten Unterlagen bleiben im Eigentum des Arbeitnehmers. Sie werden Arbeitgebern nur leihweise zur Verfügung gestellt. Dies hat zur Folge, dass die Unterlagen spätestens am Ende eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Angestellten zurückzugeben sind.
So ein Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich, der inzwischen rechtskräftig ist. Das Arbeitsgericht stützte sein Urteil nicht nur auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts, sondern auch auf das Datenschutzgesetz.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN050599 vom 28. Oktober 2005
04. April 2007
