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Vier Steuerexperten standen den saldo-Lesern Anfang März Red und Antwort. Hier eine Auswahl der wichtigsten Fragen.
Ich arbeite zu 100 Prozent. Gleichzeitig verdiene ich daneben zirka 4000 Franken im Jahr als Berater. Muss ich den Nebenverdienst voll versteuern?
Nein: Vom Nebenverdienst gibt es einen Abzug, der in den meisten Kantonen bei 20 Prozent liegt. Stammen die Einkünfte aus dem Nebenverdienst aus einer selbständigen Tätigkeit, ist dieser Abzug aber nicht möglich.
Sie können dafür sämtliche berufsbedingten Auslagen abziehen.
Ein Freund hat uns ein zinsloses Darlehen von 50 000 Franken gegeben. Müssen wir dieses nun versteuern?
Nein. Sie erhalten zwar 50 000 Franken, verbuchen aber genauso viel Schulden. Das gleicht sich aus.
Wir haben im Jahr 2006 das Haus renoviert. Können wir einen Steuerabzug machen?
Kommt darauf an: Abzugsfähig sind grundsätzlich nur werterhaltende, nicht aber wertsteigernde Investitionen. Was im einzelnen Fall zutrifft, liegt im Ermessen der Steuerbehörde: Die Renovation einer 30 Jahre alten Küche ist eher werterhaltend, der Umbau eines Schuppens in einen luxuriösen Wintergarten hingegen wertsteigernd.
Im November ist unsere Tochter geboren. Ab wann können wir den Kinderabzug geltend machen?
Der Stichtag ist der 31. Dezember. Sie können den Kinderabzug somit ab dem Jahr 2006 geltend machen.
Ich fahre einmal pro Woche von Meilen ZH zu meinem Arzt nach Zürich in die Therapie. Können die Fahrtkosten von der Steuer abgezogen werden?
Nein. Die Auslagen für die Fahrt zum Arzt fallen nicht unter die Gesundheitskosten. Abzugsfähig sind nur die eigentlichen Arztrechnungen, die Franchise und der Selbstbehalt der Krankenkasse. Aber nur, sofern diese Kosten 5 Prozent des steuerbaren Einkommens übersteigen.
Meine Tochter macht im Sommer die Matura. Sie macht ein Zwischenjahr, um zu jobben, bevor sie zu studieren anfängt. Kann ich während dieses Zwischenjahres den Kinderabzug geltend machen?
Nein. Der Kinderabzug kann bei Volljährigkeit Ihres Kindes nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich in der Erstausbildung befindet. Da Ihre Tochter die Erstausbildung vorübergehend unterbricht, kann der Kinderabzug erst nach Aufnahme des Studiums wieder beansprucht werden. Würde Ihre Tochter aber als Vorbereitung auf ihr Studium eine Sprachschule besuchen, wäre die Erstausbildung nicht unterbrochen und Sie dürften den Abzug machen.
Mein Mann und ich haben ausser der AHV-Rente kein Einkommen. Wahrscheinlich müssen wir auch bald Ergänzungsleistungen beantragen. Muss die ganze Rente versteuert werden?
AHV- und IV-Renten gelten als gewöhnliches Einkommen und müssen voll versteuert werden. Aber: Ergänzungsleistungen zur AHV beziehungsweise IV sind steuerbefreit. Dasselbe gilt für Sozialleistungen und empfangene Verwandtenunterstützung.
Meine Mutter vermietet uns ihr Haus zu einem günstigen Mietzins von jährlich 4800 Franken. Nun verlangt das Steueramt, dass sie den vollen Eigenmietwert versteuert. Dieser beträgt 14 400 Franken pro Jahr.
Ist das korrekt?
Ja. Das Steueramt verlangt in diesem Fall, dass die Mieteinnahmen mindestens dem Eigenmietwert entsprechen. Dieser beträgt gemäss eidgenössischer Steuerverwaltung 60 bis 90 Prozent der marktüblichen Miete.
Mein Sohn erhält 200 Franken Stipendien im Monat. Muss ich das versteuern?
Nein. Stipendien stellen in der Regel steuerfreie Unterstützungsleistungen dar. Ebenfalls können Sie bei studierenden Kindern bis 25 den Kinderabzug geltend machen.
Ich beendete im Jahr 2002 die Lehre als Lastwagenmechaniker. Wegen Rückenproblemen musste ich meinen Beruf aufgeben und begann eine kaufmännische Ausbildung. Diese finanziere ich selbst. Kann ich die Ausbildungskosten von der Steuer abziehen?
Ja. Da es sich hier eindeutig um eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen handelt, können Sie die Ausbildungskosten von der Steuer abziehen. Dasselbe gilt auch für Weiterbildungen zur Sicherung der gegenwärtigen Arbeitsstelle und zur Erhaltung des Fachwissens. Im Gegensatz dazu sind die Erstausbildung und eine freiwillige Umschulung nicht abzugsfähig.
Seit kurzem besitze ich in der Toscana ein Haus im Wert von rund 40 000 Franken. Muss ich dieses Haus in der Schweiz und in Italien versteuern?
Nein. Der Wert des Hauses in Italien wird in einem ersten Schritt zwar zu Ihrem Vermögen hinzugerechnet, um Ihren Steuersatz zu ermitteln. Dieser wird dadurch höher zu liegen kommen. Anschliessend erfolgt aber eine Steuerausscheidung, wobei in der Schweiz nur Ihr inländisches Vermögen versteuert wird. Das Haus in der Toscana wird in Italien versteuert.
Ich prozessierte gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber wegen einer missbräuchlichen Kündigung.
Ich erhielt eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen. Muss ich diesen Betrag in der Steuerrechnung angeben?
Ja. Dieser Betrag unterliegt der Einkommenssteuer. Massgebend für die Steuerperiode ist das Datum des Urteils und nicht der Zeitpunkt der Auszahlung durch den Arbeitgeber.
Unsere behinderte Tochter erhält eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Kann ich in meiner persönlichen Steuerrechnung einen Unterstützungsabzug geltend machen?
Ja. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Tochter tatsächlich mit einem namhaften Betrag unterstützen und diese infolge körperlicher und geistiger Gebrechen ganz oder teilweise erwerbsunfähig und unterstützungsbedürftig ist. Der konkrete Betrag bestimmt sich nach den jeweiligen kantonalen Vorschriften.
Mein Sohn wird 20 und ist noch in der Ausbildung. Wie lange kann ich den Kinderabzug geltend machen?
Der Abzug bei der Erstausbildung ist möglich, wenn das Kind am massgebenden Stichtag (31. Dezember) das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hat.
Ich wohne in Zürich. Mein Vater hat mir einen Erbvorbezug gewährt, damit ich ein Haus kaufen kann. Muss ich diesen Betrag versteuern?
Nein. Im Kanton Zürich gibt es keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern mehr für direkte Nachkommen. Anders in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Jura, Neuenburg, Waadt und teilweise Luzern. Dort fallen für die direkten Nachkommen immer noch Erbschaftssteuern an. Im Kanton Zürich müssen Sie und Ihr Vater den steuerbefreiten Erbvorbezug aber trotzdem in den Steuererklärungen aufführen, damit die Herkunft des Geldes klar ist (unter der Rubrik Erbvorbezüge/Schenkungen).
Unsere beiden Kinder sind noch in Ausbildung. Sie wohnen aber extern. Können wir die Kosten für Essen und Logis von der Steuer abziehen? Wir wohnen in Basel.
Nein. Für Kinder in Ausbildung sind nur die pauschalen Kinderabzüge möglich, bis die Kinder das 25. Altersjahr erreicht haben. Auslagen für auswärtige Kost und Logis können Sie nicht zusätzlich abziehen. Einige Kantone kennen bei externer Ausbildung aber einen besonderen Pauschalabzug.
Ich erhalte von meinem Ex-Mann 800 Franken Unterhaltszahlungen im Monat. Muss ich diesen Betrag versteuern?
Ja. Unterhaltszahlungen gelten als Einkommen und sind in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
So sparen Sie Steuern
Aus dem Inhalt: Versteuerung von Renten und Kapitalleistungen, Wohneigentum und Wertschriften. Mit vielen Tipps und Adressen.
Die Bestellkarte finden Sie auf Seite 24.
21. März 2007
