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Einige Straftaten werden nur dann geahndet, wenn eine geschädigte Person einen Strafantrag stellt. Das gilt beispielsweise für Sachbeschädigung oder einfache Körperverletzung. Wer einen solchen Strafantrag stellt, muss wissen: Er kann nicht die Bestrafung nur eines Teils der Beteiligten fordern. Reicht er den Antrag ein, wird das Verfahren gegen alle möglichen Täter geführt. Zieht er den Antrag zurück, wird das Verfahren gegen alle Beschuldigten eingestellt. Damit soll verhindert werden, dass das Opfer einen einzelnen Täter herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt.
Das Bundesgericht bestätigte kürzlich diese Praxis und hielt fest: Ausnahmen mögen zwar in Einzelfällen wünschbar sein, mit dem Gesetz lassen sie sich aber nicht vereinbaren.
Bundesgericht, Urteil 6S.48/2006 vom 23. November 2006
21. März 2007
