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Artikel | saldo 5/2007

Warten auf die Ware

Im Voraus bezahlt und die Ware nicht erhalten: Internetkäufer erleben das immer wieder. So wehren Sie sich am besten.

Wer im Internet einkauft, kann blaue Wunder erleben: Oft zahlt der Konsument im Voraus, aber der Verkäufer liefert die bestellte Ware nicht. Reklamiert der Käufer, wird er mit leeren Versprechungen vertröstet.

Grundsätzlich unterscheidet sich ein Kauf per Internet nicht von üblichen Kaufverträgen. Liefert der Verkäufer nicht wie abgemacht, darf der Käufer den Vertrag nicht einfach annullieren. Er muss dem Verkäufer zuvor mit einem eingeschriebenen Brief eine Frist ansetzen und allenfalls den Rücktritt vom Vertrag androhen. Etwa so: «Ich gewähre Ihnen eine Frist von zwei Wochen, mir das Handy zu liefern. Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, trete ich nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurück und fordere den Kaufpreis zurück.»

Liefert der Verkäufer nicht oder antwortet er nicht auf das Schreiben, gelten die Frist und die angedrohten Konsequenzen des Kunden als akzeptiert. Dieser kann nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und seine Forderung auf Rückgabe des Kaufpreises geltend machen.

Ist der Verkäufer zahlungsunfähig oder unauffindbar, erweist sich die Drohung allerdings als Schlag ins Wasser. Um dieses Risiko zu vermeiden, gilt: Nie im Voraus bezahlen. Falls im Internet die Kreditkarte belastet wurde, sollte man die Rechnung nicht bezahlen.

hrs

21. März 2007


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