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Wer in gekündigter Anstellung ist, darf Vorstellungstermine innerhalb der Arbeitszeit abmachen.
Angestellte in gekündigter Stellung dürfen vom Arbeitsplatz fernbleiben, wenn sie sich bei einem neuen Arbeitgeber vorstellen müssen. Dies gilt auch für diejenigen, die selbst gekündigt haben.
Die Vorstellungstermine dürfen gemäss Gerichtspraxis etwa einen halben Arbeitstag pro Woche beanspruchen - am Stück oder unterteilt. Unter Umständen muss der Arbeitgeber zusätzliche Absenzzeit bewilligen. So etwa bei kurzer Kündigungsfrist oder wenn mehrere Vorstellungstermine in die gleiche Woche fallen.
Angestellte dürfen aber den Arbeitsplatz nicht nach Belieben verlassen. Sie müssen die Vorstellungstermine, die in die Arbeitszeit fallen, mit dem Vorgesetzten absprechen. Nicht alle haben während der ausgefallenen Zeit Anspruch auf Lohn. Wer im Stundenlohn arbeitet, verdient in dieser Zeit nichts. Bei einem Arbeitsverhältnis mit Monatslohn ist aber die Kurzabsenz bezahlt.
Wer die Kündigung in grober Weise selbst verschuldet hat - zum Beispiel wegen wiederholten Blaumachens oder Diebstahls am Arbeitsplatz -, darf hingegen keinen Lohn erwarten.
Übrigens: Angestellte sind nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, bei welchem Betrieb sie sich vorstellen gehen. Umgekehrt gilt: Wer einen Vorstellungstermin nur vorschwindelt, riskiert die fristlose Entlassung.
hrs
07. März 2007
