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Artikel | saldo 3/2007

10 Fragen zum Handwerker

1. Was gilt, wenn kein Preis für die Arbeiten abgemacht wurde?
Haben Kunde und Handwerker nicht über den Preis gesprochen, bestimmt sich der Preis nach dem Aufwand des Handwerkers. Die üblichen Stundenansätze erfährt man bei den Branchenverbänden. Um Streit zu vermeiden, sollte man immer eine schriftliche Offerte mit Fixpreis oder Kostendach einholen.

2. Ist eine Offerte verbindlich?
Ja. Man sollte trotzdem ausdrücklich einen verbindlichen Kostenvoranschlag verlangen. Wird darin ein Pauschalpreis offeriert, muss der Kunde auch dann nicht mehr bezahlen, wenn der Handwerker seinen Aufwand unterschätzt hat. Wird nur ein Richtpreis offeriert, darf die Rechnung gemäss Gerichtspraxis maximal 10 Prozent höher sein. Bei unvorhergesehenem Mehraufwand ist der Kunde über den möglichen Mehrpreis zu informieren.

3. Muss ich für das Erstellen einer Offerte etwas bezahlen?
Nein. Es sei denn, man habe ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4. Darf der Handwerker Vorauszahlung verlangen?
Ja. Von solchen Abmachungen ist aber abzuraten. Mit der Überweisung des vollständigen Honorars sollte man warten, bis die Arbeit zufriedenstellend erledigt ist. Die vereinbarten Termine und den Zeitrahmen sollte man schriftlich festhalten.

5. Worauf muss man nach Vollendung der Arbeit achten?
Man sollte die Arbeiten gleich nach dem Abschluss überprüfen. Allfällige Mängel beanstandet man am besten per eingeschriebenen Brief an den Handwerker.

6. Welche Rechte hat man bei mangelhafter Arbeit?
Bei nicht gravierenden Mängeln kann der Kunde eine kostenlose Nachbesserung verlangen. Dazu setzt er dem Handwerker schriftlich eine angemessene Frist. Will er den Mangel nicht ausbessern lassen, kann er eine Preisreduktion fordern. Ist die abgelieferte Arbeit unbrauchbar, kann die Annahme verweigert werden.

7. Was tun, wenn der Handwerker nicht nachbessert?
Dann sollte man den Handwerker schriftlich eingeschrieben mahnen, ihm eine letzte Frist ansetzen und ihm gleichzeitig androhen, einen anderen mit der Behebung der Mängel zu beauftragen, falls er sich weiterhin weigert, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

8. Wer bezahlt in solchen Fällen die Reparatur?
Die Kosten der Drittfirma muss man zunächst selbst tragen, kann den Betrag aber vom ursprünglich beauftragten Handwerker einfordern oder von der Schlussrechnung abziehen.

9. Wann haften Handwerker für Schäden?
Handwerker haften für unsorgfältige oder nicht fachmännisch erledigte Arbeit. Zuerst sind die Mängel aber rechtzeitig zu rügen.

10. Bis wann können Mängel gerügt werden?
Allfällige Mängel müssen sofort nach Kenntnis, spätestens aber ein Jahr nach Abschluss der Arbeiten gerügt werden. Das gilt auch für versteckte Mängel. Bei Immobilien und allem, was fest mit dem Haus verbunden ist, dauert diese Frist gemäss Gesetz fünf Jahre. Die Fristen können aber per Vertrag geändert werden.



Testen Sie ihr wissen

1. Ab welchem Jahresmindestlohn sind Angestellte obligatorisch bei der Pensionskasse versichert?
a) 17 350 Franken.
b) 19 890 Franken.
c) 23 205 Franken.

2. Darf der Arbeitgeber vom Angestellten ab dem ersten Tag der Krankheit ein Arztzeugnis verlangen?
a) Ja.
b) Nein, erst ab dem dritten Tag.
c) Nein, erst ab einer Woche Abwesenheit.

3. Wie lange sind Angestellte nach Firmenaustritt noch bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert?
a) Gar nicht mehr. Der Angestellte muss sich selber darum kümmern.
b) Noch drei Monate.
c) Noch 30 Tage.

4. Wann kann ein Darlehen gekündigt werden, wenn nichts abgemacht wurde?
a) Innert einer Frist von sechs Wochen.
b) Per sofort.
c) Innert einer Frist von 30 Tagen.

Auflösungen auf Seite 31

21. Februar 2007 | Beatrice Walder


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10 Fragen zum Handwerker
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