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Artikel | saldo 3/2007

Im Zweifelsfall einen Steuerabzug versuchen

Die Kosten für eine Weiterbildung kann man bei den Steuern oft vom Einkommen abziehen.

Eine berufliche Weiterbildung oder Umschulung ist oft teuer. Deshalb ist es willkommen, wenn die Auslagen (Kurskosten, Lehrbücher, Fahrten, Unterkunft) vom Einkommen abgezogen werden können.

Ein Abzug ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn die Weiterbildung in engem Zusammenhang mit dem Beruf steht oder für die aktuelle Tätigkeit notwendig ist. Etwa, wenn eine Sekretärin einen Englischkurs besucht.

Auch wer nach einer längeren Pause sein berufliches Wissen auffrischen will, kann die Schulkosten von der Steuer abziehen. Aber: Ein Abzug ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige im Jahr der Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Einige Kantone gewähren keinen Steuerabzug, wenn die Ausbildung nur dem beruflichen Aufstieg dienen soll (Wirtekurse, Abendmatur, Anwaltspatent usw.). Ob die Weiterbildung der Karriere dient oder nicht, ist oft eine Ermessensfrage. Daher sollten die Steuerpflichtigen einen Abzug zumindest versuchen.

hrs



Steuertelefon: Freitag, 2. März, 12 bis 16 Uhr

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21. Februar 2007


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