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Berufsauslagen lassen sich mit dem Pauschalabzug schnell und einfach vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Die effektiven Abzüge wären aber oft höher.
Der Pauschalabzug für Berufsauslagen beträgt beim Bund und in den meisten Kantonen 3 Prozent des Nettolohns, mindestens aber 1900 und höchstens 3800 Franken. Einzelne Kantone zeigen sich knausriger, andere grosszügiger. Diese Pauschale darf auch beanspruchen, wer tatsächlich keinen einzigen Rappen für Berufsauslagen ausgab.
Statt der Pauschale kann man auch die effektiven Kosten für seine Berufsauslagen geltend machen. Man muss sie aber mit Quittungen belegen. Ausserdem darf der Arbeitgeber diese Kosten nicht übernehmen und die Auslagen müssen effektiv für die Ausübung des Berufes notwendig sein.
Die Liste der abzugsberechtigten Ausgaben umfasst:
- Berufskleider (zum Beispiel Suva-Schuhe, nicht aber Business-Anzüge)
- Berufswerkzeug im persönlichen Besitz
- Fachliteratur (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) mit direktem Bezug zum Beruf
- Privates Arbeitszimmer (sofern ein Arbeiten in der Freizeit erforderlich und am Arbeitsplatz nicht möglich oder unzumutbar ist, siehe K-Geld 5/05)
- Kosten für eine Stellenbewerbung
- Umzugskosten, sofern der Umzug erforderlich ist, um die bisherige Stelle zu behalten (einzelne Kantone)
- Reise- und Übernachtungskosten für Kundenbesuche, Kongresse etc.
- Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften (einzelne Kantone)
- Computer und Internet (Hard- und Software), Festnetztelefon, Handy, Fax, Internet-Anschluss etc.
Hilfreich kann ein Schreiben des Arbeitgebers sein, in dem er beispielsweise festhält, dass es «in meinem Beruf notwendig ist, dass ich per Handy und E-Mail auch in der Freizeit erreichbar bin», oder dass «vorausgesetzt wird, dass ich mein Berufswissen auch ausserhalb der Arbeitszeit mit Fachliteratur oder den Besuchen von Kongressen aktuell halte».
07. Februar 2007 | Fredy Hämmerli
