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Artikel | saldo 2/2007

10 Fragen zum Fitnessabo

1. Muss ich die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Vertrag akzeptieren?
Nein. Sie können frei entscheiden, was vertraglich abgemacht werden soll. Im Zweifel sollte man ungünstige Bestimmungen der AGB vor der Unterschrift unter den Vertrag streichen.

2. Sind die AGB gültig, wenn ich den Vertrag unverändert unterschreibe?
Ja, sofern sie Ihnen ausgehändigt werden und lesbar sind. Bei einer Anmeldung via Internet müssen die AGB auf Ihrem Computer gespeichert und ausgedruckt werden können. Werden die AGB bloss im Studio aufgehängt, sind sie für den Kunden unverbindlich.

3. Ist die Klausel zulässig, dass sich ein Abo nach einem Jahr automatisch verlängert, wenn man es nicht kündigt?
Nein. Grundsätzlich muss der Kunde bei einem auf ein Jahr befristeten Abo nicht damit rechnen, dass er den Vertrag extra kündigen muss. Eine solche Klausel ist nur gültig, wenn im Vertrag speziell darauf hingewiesen wurde - zum Beispiel mittels Fettdruck oder durch ausdrücklichen Hinweis in der Nähe der Unterschrift.

4. Ist eine Klausel gültig, wonach das Studio die Mitgliederbeiträge um bis zu 10 Prozent erhöhen kann?
Nein. Ausser es wird bei kürzeren Verträgen ausdrücklich und unübersehbar auf diese Möglichkeit hingewiesen. Bei längeren Verträgen muss eine Preiserhöhungsklausel stets mit einer Kündigungsmöglichkeit verbunden sein, damit sie gültig ist.

5. Darf der Kunde das Abo vorzeitig auflösen, wenn er sich bei einem Skiunfall das Bein gebrochen hat?
Ja. Bei nicht vorhersehbaren Umständen darf der Kunde fristlos kündigen. Beispiele: längere Krankheit, eine unvorhergesehene Operation oder ein überraschender, berufsbedingter Wegzug aus der Region.

6. Muss man sich bei Schwangerschaft mit einer Zeitgutschrift zufriedengeben?
Nein. Auch die schwangere Frau hat ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Es darf nicht durch Gebühren eingeschränkt werden.

7. Können Kunden, die wegen kurzer Krankheiten am Training verhindert waren, eine Vertragsverlängerung verlangen?
Nein, falls nichts anderes im Vertrag steht. Denn kurze Krankheiten fallen in den Risikobereich des Kunden.

8. Wer haftet, wenn sich der Trainierende an einem Gerät verletzt?
Das Fitnessstudio, wenn das Gerät nicht richtig gewartet oder gereinigt war. Ein Ausschluss der Haftung in den AGB ändert daran nichts. Für grobe Fahrlässigkeit kann die Haftung nie ausgeschlossen werden.

9. Kann man eine Preisreduktion verlangen, wenn das Studio stets überbelegt ist?
Ja. Bei regelmässigen und überdurchschnittlich langen Wartezeiten vor den Geräten kann der Kunde eine Herabsetzung der Gebühren verlangen. In gravierenden Fällen kann er sogar kündigen.

10. Haftet das Fitnessstudio für Diebstahl aus einem Schliessfach?
Ja, sofern die Schliessfächer von unbefugten Personen leicht zu öffnen waren. Die Fächer müssen also eine gewisse Sicherheit bieten. Ein Schild, wonach das Studio für Diebstähle nicht haftet, ändert daran nichts.

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Testen Sie ihr wissen

1. Kommt die AHV-Rente nach der Pensionierung automatisch?
a) Ja.
b) Nein, man muss sich bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden.
c) Nur, wenn man bis zur Pensionierung gearbeitet hat.

2. Mit welcher Frist kann man laut Gesetz in der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses kündigen?
a) 1 Tag.
b) 1 Monat.
c) 7 Tage.

3. Muss man für das Autoradio Billag-Gebühren bezahlen?
a) Ja, man muss für jedes Radio bezahlen.
b) Nein, nur Radios in der Wohnung sind gebührenpflichtig.
c) Ja, wenn man nicht schon für ein anderes Radio Gebühren bezahlt.

4. Wer erbt, wenn ein Verstorbener keine Erben hinterlässt?
a) Die besten Freunde des Verstorbenen.
b) Der letzte Wohnkanton oder eine von diesem bestimmte Gemeinde.
c) Der Bund. Er unterstützt damit diverse Hilfsprojekte.

Auflösungen auf Seite 31

07. Februar 2007


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