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Eine Mutter von drei Kindern (15, 17 und 19 Jahre) wurde entlassen, weil sie sich weigerte, Nachtschicht zu machen. Doch gemäss Bundesgericht war die Nachtschicht trotz Familienpflichten zumutbar - zumindest vorübergehend. Der Mutter wurden deshalb 31 Stempeltage gestrichen, sie erhält also 31 Tage lang keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
(upi)
Eidg. Versicherungsgericht, Urteil C 179/2004 vom 21. 8. 2006
31. Januar 2007
