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Artikel | K-Tipp 20/2006

Mündliche Zusage gilt

Die Helsana muss einer Versicherten die Kunsttherapie vergüten, obwohl diese Behandlung nicht anerkannt ist.

Als Jasmin Frey aus Dielsdorf ZH in ihre Kunsttherapie ging, waren die Kosten kein Thema. Eine Helsana-Angestellte hatte ihr am Telefon zugesichert, die Behandlung sei «auf Zusehen hin» aus ihrer Zusatzversicherung bezahlt.

Doch nach Abschluss der Therapie schrieb die Kasse, die 675 Franken würden nicht übernommen, denn die Kunsttherapie (begleitetes Malen und Gestalten zur Selbstfindung) sei von der Helsana gar nicht anerkannt.

Nach der Intervention des K-Tipp erhält die Patientin ihr Geld trotzdem. Auch mündliche Zusagen seien bindend, sagt Mediensprecher Thomas Lüthi. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, was am Telefon gesagt worden war. Man gehe aber davon aus, dass die Kostengutsprache telefonisch erteilt wurde.

Das Beispiel zeigt: Gerade bei der Alternativmedizin muss man gut aufpassen. Achten Sie auf Folgendes:
- Falls Sie eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin haben, müssen Sie vorher klären, ob die gewünschte Therapieform von der Kasse anerkannt ist.
- Genauso wichtig: Sie müssen auch fragen, ob der jeweilige Therapeut oder die von Ihnen bevorzugte Therapeutin von der Kasse anerkannt ist. Das ist nicht zwingend der Fall - auch nicht, wenn die Therapieform als solche auf der Liste ist.
- Bauen Sie nicht auf mündliche Zusagen von Kassen-Angestellten, die Sie am Telefon erhalten. Diese sind zwar an sich bindend, aber immer schwer beweisbar. Lassen Sie sich Kostengutsprachen immer schriftlich geben.
- Wenn Ihnen ein Therapeut zusichert, die Krankenkasse zahle seine Behandlung, und diese Behauptung erweist sich im Nachhinein als unrichtig, müssen Sie die Rechnung des Therapeuten nicht zahlen.

(em)

29. November 2006


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