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Ein Arbeitgeber muss Massnahmen treffen, damit in seinem Betrieb niemand sexuell belästigt wird. Unterlässt er dies, kann er zur Zahlung einer Entschädigung an die belästigte Person verurteilt werden. Werden Angestellte vom Chef belästigt, muss er so oder so zahlen.
Der Fall: Ein Wirt fasste einer Serviertochter mehrmals an den Hintern und küsste einmal ihren Hals. Die Übergriffe wurden vom Zürcher Obergericht als leichtere sexuelle Belästigungen taxiert. Auch die psychische Beeinträchtigung sei als leicht einzustufen. Das Gericht erachtete eine Entschädigung von 10 000 Franken als angemessen.
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil LA050045 vom 12. Dezember 2005
22. November 2006
