|
(0) |
Wer einem andern hilft, muss nicht für den Schaden aufkommen, wenn ein Missgeschick passiert.
Zwei Augen richteten sich flehend auf ihn, als der Bankangestellte nach Feierabend am Zürcher Paradeplatz ins Tram einsteigen wollte. Eine Mutter mit einem stattlichen Kinderwagen bat um Hilfe beim Aussteigen.
Der Banker klemmte Schirm und Aktentasche unter den linken Arm und ergriff mit der rechten Hand die Radachse. Im Gedränge verlor der Wagen das Gleichgewicht, entglitt seiner Hand und kippte um. Der ganze Inhalt purzelte auf den Paradeplatz: Kind, Spielzeug und ein Laptop, der in einem Unterfach des Wagens verstaut war.
Das Kind schrie, die Mutter schrie ebenfalls und die Passanten hielten den Atem an. Der hilfsbereite Mann entschuldigte sich immer wieder bei der Mutter und händigte ihr seine Adresskarte aus. Falls es noch Probleme gebe, solle sie sich melden.
Es gab Probleme. Zwar überstand das Kind den Sturz aus dem Tram ohne Verletzungen. Doch der Laptop und der Kinderwagen nahmen Schaden. Die Mutter verlangte dafür im Nachhinein Schadenersatz.
Zu Unrecht: Wer anderen gratis einen Dienst erweist - sei es beim Zügeln oder wie hier beim Ausladen des Kinderwagens -, darf für seine Hilfsbereitschaft nicht bestraft werden. Passiert ein Missgeschick, muss der Helfer dafür nicht einstehen. Es sei denn, er hat grobfahrlässig gehandelt. Dies aber kann dem freundlichen Bankangestellten nicht zum Vorwurf gemacht werden.
hrs
22. November 2006
