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Wer am Schluss eines Arbeitsverhältnisses vom Betrieb freigestellt wird und noch Ferienansprüche hat, muss diese in der restlichen Zeit beziehen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Ferienbezug während der Freistellung nicht ausdrücklich angeordnet hat. So das Arbeitsgericht Zürich.
Der Angestellte habe nämlich bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Aspekt davon sei die Schadenminderungspflicht. Das heisst, er muss freie Tage während der Freistellung wenn möglich als Ferientage nutzen, sofern er darauf nicht für die Arbeitssuche angewiesen ist.
Arbeitsgericht Zürich, AN 020415 vom 24. Januar 2005
08. November 2006
