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Artikel | K-Tipp 18/2006

Keine Deckung - kein Verfahren

Ist dieser Streitfall aussichtslos oder nicht? Darüber geraten sich Kunden und Rechtsschutzversicherungen immer wieder in die Haare. Doch die Versicherungen dürfen nicht einseitig entscheiden: Ob ein Streit vor Gericht gebracht werden soll oder nicht, muss ein Schiedsverfahren klären. Die Versicherungen müssen den Kunden auf dieses Verfahren aufmerksam machen, wenn sie ihm einen ablehnenden Entscheid mitteilen; tun sie es nicht, müssen sie den Kunden wegen Verletzung der Informationspflicht in jedem Fall unterstützen.

Auf diese Verletzungsbestimmung berief sich ein Versicherter - allerdings vergeblich. Denn bei ihm war nicht die Aussichtslosigkeit in der Streitsache das Thema, sondern die Tatsache, dass sein Streitfall gemäss der Police gar nicht gedeckt war. Lehnt aber eine Versicherung die Übernahme eines Falles ab, weil dafür keine Deckung besteht, muss sie nicht auf das Schiedsverfahren hinweisen.

(em)

Bundesgericht, Urteil 5C.153/2006 vom 24.8.2006

01. November 2006


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Keine Deckung - kein Verfahren
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