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Buchhalter Alfred Zindel (Name geändert) und seine Gattin freuten sich, als die Nachbarin ihnen im Frühling erklärte, sie lerne jetzt Alphorn blasen. Die Schülerin machte gute Fortschritte. Bald gesellte sich ein zweiter Bläser dazu. Dann klang es zweistimmig über die Thujahecke in die laue Sommernacht - die Harmonie war fast perfekt.
«Am Anfang haben wir geklatscht», erklärte Alfred Zindel. Doch mit der Zeit ging ihm die allabendliche Alpenidylle auf die Nerven. Das teilte er der Nachbarin auch schonend mit.
Doch die reagierte beleidigt. Sie erklärte, ihr Alphorn erwecke allenthalben nur Freude. Und wegen eines einzigen Spielverderbers lasse sie sich das Musizieren nicht verbieten.
Die Nachbarin meinte es ernst und gewährte fortan befreundeten Alphornbläsern aus der Umgebung grosszügiges Gastrecht. Das Alphorn wurde zum Alptraum. Wars schön, wurde im Garten geübt, sonst auf dem Estrich. «Das Problem ist», klagte der Buchhalter, «manchen Nachbarn gefällts tatsächlich!»
Über den musikalischen Geschmack mag man sich streiten - aus juristischer Sicht ist der Fall klar. Für normale Ohren sind die nachbarlichen Folkloreabende unzumutbar. Sollte die Nachbarin uneinsichtig sein, hat Alfred Zindel keine Wahl: Er muss auf die Pauke hauen und die abendlichen Konzerte mit einem gerichtlichen Nachspiel beenden.
25. Oktober 2006 | Hans Ruedi Schmid, Leiter Rechtsberatung
