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Feststellungen über krankheitsbedingte Abwesenheiten haben in der Regel im Arbeitszeugnis nichts zu suchen. Es besteht nämlich die Gefahr, dass diese von künftigen Arbeitgebern als Hinweis auf fehlende Leistungsbereitschaft des Angestellten aufgefasst werden. So das Arbeitsgericht Zürich in einem neueren Entscheid.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer während insgesamt sechs Monaten arbeitsunfähig. Das bei einem Arbeitsverhältnis von 25 Monaten. Trotzdem ist es nach Meinung der Richter nicht üblich, in Zeugnissen über die Abwesenheiten Buch zu führen. Bei einer Krankheit handle es sich um einen persönlichen Umstand, der mit der Leistung des Angestellten nichts zu tun habe. Das Zeugnis musste korrigiert werden.
Arbeitsgericht Zürich, AN 020995 vom 29. April 2005
11. Oktober 2006