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Geht ein ausgeliehenes Spiel kaputt, darf die Ludothek den Schaden nicht einfach auf den Kunden abwälzen.
Seit der Spieltrieb die Familie gepackt hatte, lieh Sandra Zuber (Name geändert) in der Ludothek regelmässig Brettspiele aus. Mit dieser praktischen und preiswerten Ausleihe machte sie nur gute Erfahrungen.
Als sie aber neulich den Klassiker Scrabble nach Hause brachte, zerfiel das alte und abgegriffene Spielfeld beim Auspacken in zwei Hälften. Dank Klebeband konnte der Spielabend aber trotzdem stattfinden.
Als sie das Scrabble in die Ludothek zurückbrachte, hiess es, sie müsse das Spiel ersetzen. Ein Angestellter verlangte den Preis eines neuen Scrabble. Denn sie habe das Spiel kaputtgemacht.
Sandra Zuber akzeptierte diese Forderung nicht. Zu Recht. Für einen Schaden muss nämlich nur aufkommen, wer ihn absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Das war bei Familie Zuber aber nicht der Fall: Dass das abgenutzte Spiel ausgerechnet bei ihr auseinander fiel, war reiner Zufall.
Übringens: Hätte sie das Spiel tatsächlich beschädigt, müsste sie zwar den Schaden ersetzen. Das heisst aber nicht, dass sie den Preis für ein neues Spiel bezahlen müsste. Ersetzt werden müsste nur der sogenannte Zeitwert, also der Wert, den das Spiel im fraglichen Zeitpunkt noch hatte. Je älter das Spiel, desto kleiner fällt der zu übernehmende Schaden aus.
dw
11. Oktober 2006
