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Krankenkassen dürfen das Dossier eines Versicherten an externe Experten zur Erstellung eines Aktengutachtens weitergeben, selbst wenn der Patient damit nicht einverstanden ist. Die Kasse ist nicht einmal verpflichtet, ihren Versicherten vorher über ein solches Vorgehen zu informieren. So entschied das Bundesgericht.
Im konkreten Fall hatte ein von der Helsana beauftragter externer Gutachter den Entscheid der Krankenkasse gestützt, künftig nur noch eine statt zwei Psychotherapie-Sitzungen pro Woche zu bezahlen. Der Versicherte wehrte sich vor Gericht erfolglos gegen die Verwendung des externen Gutachtens.
Bundesgericht, BGE 131 II 413 vom 9. Mai 2005
27. September 2006
