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Telefongespräche von Angestellten dürfen vom Betrieb nur aufgezeichnet werden, soweit dies zur Schulung des Arbeitnehmers oder für die Tätigkeit am Arbeitsplatz selbst erforderlich ist. Die Aufnahme privater Telefongespräche ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind unter strengen Bedingungen möglich. So das Arbeitsgericht Zürich in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid.
Der Fall: Ein Angestellter wurde nach der Kündigung freigestellt und während der Freistellung wegen einer angeblichen Verleumdung fristlos entlassen. Als Beweis legte der Betrieb dem Gericht Aufzeichnungen privater Telefongespräche des Mitarbeiters vor. Diese Aufzeichnungen bezeichnete das Gericht aber als widerrechtlich. Es liess das Beweismittel nicht zu. Das Interesse des Angestellten auf Privatsphäre überwiege das Beweisführungsinteresse des Arbeitgebers.
Arbeitsgericht des Kantons Zürich, Urteil AN031076 vom 27. Juni 2005
13. September 2006
