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Kunden von Vermögensverwaltern haben nach zwei Bundesgerichtsurteilen gute Chancen, unrechtmässig zurückbehaltene Provisionen zu erhalten.
Verantwortliche von Finanzdienstleistern und Vermögensverwalter müssen Provisionen von Banken und Fondsanbietern an ihre Kunden weitergeben. Tun sie das nicht, können sie sich gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom letzten März der ungetreuen Geschäftsführung schuldig machen.
Bei den genannten Provisionen handelt es sich unter anderem um so genannte Retrozessionen. Eine Retrozession ist beispielsweise die Zahlung einer Bank an einen Vermögensverwalter, der seinem Kunden ein Produkt der betreffenden Bank ins Depot legt. Der Vermögensverwalter erhält rund die Hälfte der Gebühren, die der Kunde der Bank zahlt, von der Bank als Provision zurück.
Wird das Depot umgeschichtet, klingelt die Kasse
Der Kunde kann zwar auf die Retrozessionen verzichten. Ein solcher Verzicht ist aber laut Bundesgericht nur rechtsgültig, wenn der Vermögensverwalter den Kunden nicht nur über deren Existenz, sondern auch über deren Höhe aufgeklärt hat.
Viele Kunden sind sich aber nicht bewusst, dass und vor allem wie hohe Retrozessionen fliessen. Ein Vermögensverwaltungsvertrag (VV-Vertrag) über 500 000 Franken kann ohne aussergewöhnliche Depot-Umschichtungen Jahr für Jahr Retrozessionen von mehreren Tausend Franken auslösen. Grosse Depot-Umschichtungen erhöhen die Retrozessionen massiv. Der Anspruch des Kunden auf Vergütung verjährt gemäss Bundesgericht erst nach zehn Jahren.
Ungetreue Geschäftsführung und Betrug
Mit einem im August veröffentlichten zweiten Urteil hat das Bundesgericht die Position der Kunden jetzt weiter gestärkt. Das Bundesgericht hat nämlich entschieden: Vermögensverwalter, welche die Provisionen nicht offen legen und zum Schaden des Kunden für sich behalten, machen sich nicht nur der ungetreuen Geschäftsführung, sondern sogar des Betrugs verdächtig. Der Kunde muss allerdings beweisen können, dass er keinen Auftrag gegeben hätte, wenn er von diesen Zahlungen gewusst hätte.
«Ein Vermögensverwalter wird sich aufgrund dieses zweiten Urteils sehr genau überlegen, ob er ein Verfahren vor Zivilgericht anstrebt», sagt der Zürcher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer. «Der Zivilrichter muss bei Verdacht auf Betrug den Staatsanwalt informieren, der ein Verfahren gegen den Vermögensverwalter eröffnet.» Die Verjährungsfrist bei Betrug beträgt sogar 15 Jahre.
Für einen Kunden, der von seinem Vermögensverwalter Retrozessionen einfordern will, bedeutet das: Die Chancen auf ein aussergerichtliches ?nanzielles Entgegenkommen des Vermögensverwalters sind mit diesem zweiten Urteil gestiegen.
Der Blick in die Verträge und Depotauszüge
Um einen Überblick über allenfalls entgangene Retrozessionen zu erhalten, muss der Kunde den Vermögensverwaltungsvertrag und die Depotauszüge genau lesen.
1. Der Vertrag kennt keine oder nur pauschale Angaben zu Retrozessionen.
Der Kunde hat einen Rückforderungsanspruch, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag nicht oder nur pauschal über Retrozessionen (häufig als «Zuwendungen Dritter» bezeichnet) informiert, ohne aber Angaben zu deren Höhe zu machen. In diesem Fall empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Der Kunde sollte sich den ungefähren Wert der ihm zustehenden Retrozessionen von einem Bankfachmann berechnen lassen. Und er sollte seinen Vermögensverwalter auffordern, ihm eine Abrechnung der zurückbehaltenen Retrozessionen für die letzten zehn Jahre auszuhändigen.
Unterscheiden sich diese beiden Beträge beträchtlich, sollte der Kunde den Vermögensverwalter mit der eigenen Berechnung konfrontieren und ein Entgegenkommen fordern.
«Finden die Parteien keine Lösung und ist der Straftatbestand erfüllt, kann der Kunde seine Position festigen, indem er mit einer Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsführung oder Betrugs droht», sagt Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer. Spätestens jetzt sollte man einen Anwalt beiziehen.
2. Im Vertrag finden sich detaillierte Angaben zu Retrozessionen.
Der Kunde hat nur geringe Chancen auf eine Entschädigung für entgangene Retrozessionen, wenn der Vertrag über die Provisionen informiert und zusätzlich Angaben zu deren Höhe (in Prozent des Vermögens) macht.
Ratsam ist aber ein Blick in die Depotauszüge: Wurde das Portfolio häufig umgeschichtet? Wenn ja, ist das ein Hinweis auf Gebührenschinderei durch den Finanzverwalter und es besteht ein Rückforderungsanspruch. In diesem Fall sollte der Kunde einen Anwalt beiziehen.
30. August 2006 | Philipp Lütscher
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