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Artikel | K-Geld 4/2006

«Zürich» fragt nach Gentest

Die Zürich-Versicherung fragt als erster Lebensversicherer ihre Neukunden, ob sie schon auf Erbkrankheiten untersucht worden sind. Die Konkurrenten wollen nachziehen.

Die Frage nach einem Gentest ist ab einer gewissen Versicherungssumme erlaubt. Trotzdem verzichten die grossen Schweizer Versicherungsgesellschaften auf diese Risikoprüfung - mit Ausnahme der Zürich.

Die Zürich erkundigt sich dann, wenn die Familiengeschichte des Neukunden eine Erbkrankheit vermuten lässt. Im kommenden Jahr, wenn das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen in Kraft tritt, wollen Winterthur, Swiss Life, Baloise und Allianz Suisse nachziehen.
Zulässig ist die Frage nach dem Gentest laut Gesetz ab einer einmaligen Versicherungssumme von 400 000 Franken oder einer Invaliditäts- respektive Rentenversicherung von jährlich 40 000 Franken. Das betrifft 2 bis 3 Prozent aller privaten Lebens- und Rentenversicherungen. Die Gesellschaften dürfen aber vor dem Vertragsabschluss nicht verlangen, dass ein Gentest durchgeführt wird.

Wer einmal einen Gentest zur Bestimmung einer Vaterschaft machen liess, braucht sich nicht zu sorgen. «Ein Abstammungsgutachen enthält keine Infos über Krankheiten und ist für die Risikoabschätzung irrelevant», sagt Michael Wiesner, Leiter Kommunikation beim Schweizerischen Versicherungsverband. Entsprechende Gutachten würden von den Versicherern nicht eingefordert.

Pia Ernst von der Schweizerischen Patientenorganisation befürchtet aber: «Weiss eine Versicherung über eine Erbkrankheit Bescheid, kann das Probleme für die ganze Familie mit sich bringen.» Es bestehe nämlich die Gefahr, dass Versicherer einen Neukunden ablehnten, weil sie von erbbedingten Krankheiten anderer Familienmitglieder wüssten.

Wiesner dazu: «Wir wollen bloss verhindern, dass der Kunde beim Abschluss einer Versicherung einen Informationsvorsprung hat.»

Übrigens: Der Kunde muss die Gentest-Frage nur wahrheitsgemäss beantworten, wenn die oben genannte Versicherungssumme erreicht ist. Sonst darf er die Frage unbeantwortet lassen oder eine falsche Antwort geben.

30. August 2006 | Deborah Balmer, Fredy Hämmerli


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