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Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn ein Arbeitgeber damit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder gar rückwirkend eine Änderung der Arbeitsbedingungen erzwingen will. Eine korrekte Änderungskündigung muss die vertragliche Kündigungsfrist berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hatte von einer Angestellten verlangt, entweder per sofort Vertragsänderungen zu akzeptieren oder zu gehen. Als die Frau dies ablehnte, kündigte er ihr mit einer ein- statt einer zweimonatigen Kündigungsfrist.
Das Arbeitsgericht Zürich sprach der Angestellten zusätzlich zum Lohn für die ganze Kündigungsfrist noch eine Entschädigung von einem Monatslohn zu.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN040900 vom 17. November 2005
30. August 2006
